Allgemeines – Internationales Steuerrecht Privatpersonen

Allgemeines - Internationales Steuerrecht Privatpersonen

Zur qualifizierten Beantwortung von Fragen zum Internationalen Steuerrecht ist eine umfangreiche Expertise des nationalen und Internationalen Steuerrechts, des Außensteuergesetztes, des Doppelbesteuerungsabkommens sowie der Rechtsprechung der Europäischen Union erforderlich.

In welchem Staat Einkünfte zu versteuern sind, hängt grundsätzlich vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab. Dieser kann im Inland (Deutschland) oder im Ausland liegen. Darüber hinaus haben zwischen den betroffenen Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eine Auswirkung auf die Besteuerung im Inland. Unsere besonderen Kenntnisse im Bereich des Internationalen Steuerrechts bewahren Sie vor einer unerwünschten Doppelbesteuerung bzw. führen zu einer Senkung Ihrer Steuerbelastung.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im Inland

Wir prüfen für Sie, ob Sie im Inland der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und beraten Sie über alle steuerlichen Konsequenzen. Grundsätzlich knüpft die persönliche und unbeschränkte Steuerpflicht am Wohnsitz des Steuerpflichtigen an. Ein Wohnsitz liegt vor, sofern eine Wohnmöglichkeit mit Schlüsselgewalt gegeben ist. Die tatsächliche Nutzung des Wohnsitzes oder die Registrierung bzw. Anmeldung sind dabei unerheblich. Sofern in mehreren Ländern Wohnsitze unterhalten werden, liegt regelmäßig in allen Ländern auch eine unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen vor.

Deutschland hat mit den meisten Industrienationen ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart. Durch dieses soll eine potentielle Doppelbesteuerung abgemildert bzw. verhindert werden.

Liegt eine DBA vor, ist zunächst zu überprüfen, welchem Staat bei einem Doppelwohnsitz die Ansässigkeit gem. DBA zugewiesen wird. In der Regel liegt eine Ansässigkeit gem. DBA an dem Wohnsitz vor, wo auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen liegt. In Zweifelsfällen kommt die sogenannte Tie-Breaker-Rule zur Anwendung. Die Beurteilung der Ansässigkeit gem. DBA hat umfangreiche Auswirkungen auf die Besteuerung in den beteiligten Staaten.

Liegt kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vor, unterliegen in Deutschland nur Ihre Einkünfte aus inländischen Quellen der Besteuerung. Bei der beschränkten Steuerpflicht sind bestimmte Freibeträge (z.B. Kinderfreibeträge), Sonderausgaben (z.B. Versicherungen) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) nicht abzugsfähig. Vorteilhaft bei der beschränkten Steuerpflicht ist hingegen, dass der Progressionsvorbehalt regelmäßig keine Anwendung findet (sofern keine Antragsveranlagung erfolgt). Aufgrund der beschriebenen Nachteile der beschränkten Steuerpflicht, sollte jedoch auch immer die Vorteilhaftigkeit bzw. Option einer Antragsveranlagung geprüft werden.

Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass im Falle von steuerfreien Einkünften außerhalb Deutschlands auf Ihre deutschen Einkünfte ein erhöhter Steuersatz anzuwenden ist. Dies ist bedingt durch das progressive Steuersystem in Deutschland, wonach höhere Einkünfte einem immer höheren Grenzsteuersatz unterliegen.

Hierbei wird nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage der  deutschen Einkünfte verändert, sondern es werden Ihre ausländischen Einkünfte zur Ermittlung des auf die deutschen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes einbezogen. In einem ersten Schritt wird der Steuersatz bestimmt, welcher sich unter Berücksichtigung Ihrer weltweiten Einkünfte ergibt. In einem weiteren Schritt wird dieser Steuersatz (unter einer fiktiven Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte) auf Ihre deutschen Einkünfte angewendet. Durch die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt es daher auch regelmäßig zu einer erhöhten Besteuerung in Deutschland. In Ausnahmefällen kommt aber auch der sogenannte negative Progressionsvorbehalt zur Anwendung, welcher zur Minderung der deutschen Steuerlast führt.

Auswirkungen eines Doppelbesteuerungsabkommens

Grundsätzlich sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen teils sehr individuell ausgestaltet. Dennoch gibt es regelmäßig in den meisten mit Deutschland abgeschlossen Doppelbesteuerungsabkommen einige Übereinstimmungen. Die Regelungen im  Doppelbesteuerungsabkommen gehen gemäß § 2 AO den nationalen Gesetzen grundsätzlich immer vor (sofern kein Treaty-Override).

Häufig ist die folgende Verteilung des Besteuerungsrechts anzutreffen:

  • Arbeitnehmer: Besteuerung im Tätigkeitsstaat
  • Aufsichts-/Verwaltungsrat: Besteuerung am Sitz der Gesellschaft
  • Ruhegehalt, Renten: Besteuerung am Wohnsitz
  • Renten aus öffentlichen Kassen: Kassenstaatsprinzip
  • Vermietung Immobilien: Belegenheitsstaat
  • Unternehmensgewinne: Besteuerung am Sitz des Unternehmens
  • Ausländische Betriebsstätte: Besteuerung im Land der Betriebsstätte
  • Zinsen, Dividenden: Wohnsitz des Steuerpflichtigen, zum Teil mit Quellensteuer, die auf Antrag teilweise erstattet werden kann

Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen

Bei den Methoden der Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist wie folgt zu differenzieren:

  • Freistellungsmethode
  • Anrechnungsmethode
  • Abzugsmethode


Bei der Freistellungsmethode werden die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland von der Besteuerung freigestellt. Es ist jedoch immer noch eine potentielle Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu überprüfen.

Bei der Anrechnungsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern bis zur Höhe der im Inland anfallenden Steuern angerechnet. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages erfolgt immer gesondert für jeden einzelnen Staat.

Bei der Abzugsmethode handelt es sich um eine nationale Methode zur Abmilderung einer möglichen Doppelbesteuerung. In diesem Fall werden die im Ausland gezahlten Steuern als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt.