Entsendung von Mitarbeitern

Entsendung von Mitarbeitern im internationalen Steuerrecht

Unsere Leistungen

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • Schriftverkehr mit dem Finanzamt
  • Lohnsteuerliche Beratung
  • Beantragung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigungen
  • Einsatz von Steuerausgleichsvereinbarungen (Hypotax, Nettolohnvereinbarung)
  • Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten einer Entsendung
  • Antrag auf Erteilung einer A1-Bescheinigung
  • Steuerliche Beratung in englischer Sprache
  • Antrag auf Erstattung Ihrer in Deutschland gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Erstellung von Lohnsteueranrufungsauskünften beim Betriebsstättenfinanzamt
  • Beratungen hinsichtlich Wohnsitzbeibehaltung vs. Wohnsitzauflösung bei Entsendungen
  • Beratung hinsichtlich der Grenzgängerregelung
  • Beantragung der Zusammenveranlagung, wenn Ehepartner im Ausland lebt

Expatriates und Impatriates

Mit zunehmender Internationalisierung und der damit verbundenen weltweiten Arbeitsteilung nehmen Mitarbeiter-Entsendungen innerhalb von Konzernen immer weiter zu. International tätige Unternehmen entsenden ihre Mitarbeiter häufig ins Ausland. Im Vorfeld gilt es dabei viele Fragen zu klären.

Innerhalb der EU und mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt die EU- Grundrechts-Charta. Hierdurch wird den entsendenden Mitarbeitern gewährleistet, dass Ihnen keine Nachteile aus einer Entsendung entstehen. Mit vielen anderen großen Industrienationen in Asien oder auch den USA sind darüber hinaus ähnliche bilaterale Abkommen geschlossen worden. Arbeitgeber müssen in den meisten Industrienationen die Steuern und Sozialabgaben ihrer Arbeitnehmer einbehalten und abführen.

Die Steuerpflicht (ertragsteuerlich und erbschaftsteuerlich) knüpft in Deutschland am Wohnsitz an. Zu berücksichtigen ist, dass der Wohnsitzbegriff in Deutschland sich jedoch von Wohnsitzbegriff in anderen Ländern unterscheidet.

Häufig wird bei Entsendungen der bisherige Wohnsitz beibehalten oder man richtet sich im Heimatland eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten ein. Als Folge existieren mehrere Wohnsitze und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten.

Eine Ausnahme bildet die USA, welche die unbeschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit knüpft.

Vorsicht ist bei der Entstehung von Betriebsstätten im Rahmen von Mitarbeiterentsendungen geboten!

Eine Betriebsstätte wird in der Regel nicht gegründet, sondern sie entsteht bei Vorliegen bestimmter länderspezifischer Kriterien. Dabei kann es durchaus sein, dass sogar bei der Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland daneben noch eine Betriebsstätte im gleichen Staat unabsichtlich entsteht.

Insbesondere die Versendung von Vertriebsmitarbeiter ins Ausland ist kritisch zu prüfen, da dies schnell zu einer sogenannten Vertreter-Betriebsstätte führen kann. Daneben ist eine unabsichtliche Bau- und Montagebetriebsstätte bei Mitarbeiterentsendungen zu überprüfen.

In einigen Ländern wie z.B. China kommt es darauf an, welches Unternehmen für die Dienstleistungen des entsandten Mitarbeiters das Geschäftsrisiko trägt oder die Vertragsausgestaltung vornimmt. Eine entsprechende Prüfung muss immer anhand des Einzelfalles vorgenommen werden.

Als Konsequenz bei der Gründung einer Betriebsstätte im Ausland sind die mit der Betriebsstätte zusammenhängenden Kosten nicht mehr im Inland, sondern nur noch im Land der neu gegründeten Betriebsstätte abzugsfähig. Grundsätzlich ist eine verursachungsgerechte Aufteilung der entstandenen Kosten auf die beteiligten Unternehmenseinheiten vorzunehmen.

Die Qualifizierung als Betriebsstätte kann dabei ebenfalls Einfluss auf die persönliche Steuerpflicht der Mitarbeiter in der neu gegründeten Betriebsstätte besitzen.

Eine Möglichkeit, die Entstehung einer Betriebsstätte im Ausland zu verhindern, ist die Weiterbelastung der Kosten für das überlassene Personal an ein verbundenes Unternehmen vorzunehmen. Die Weiterbelastung der Kosten kann sich dabei am Fremdvergleichsgrundsatz orientieren. Eine andere Gestaltungsmöglichkeit der Begründung einer Betriebsstätte entgegenzuwirken ist, das Ruhen des bestehenden Arbeitsvertrages in der Muttergesellschaft und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrages mit der örtlichen Tochtergesellschaft. Zu beachten gilt hier, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer nicht mehr in der deutschen Sozialversicherung bleiben kann und sich im Entsendungsstaat versichern lassen muss.

Gemäß der Finanzverwaltung gilt eine widerlegbare Vermutung, dass bei Entsendungen ohne arbeitsrechtliche Vereinbarung eine nach den Verrechnungspreisgrundsätzen zu behandelnde Entsendung erst bei Überschreiten eines Dreimonatszeitraums anzunehmen ist.


Tätigkeit in mehreren Staaten

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern tätig wird, kann es zu einer Aufteilung des Gehaltes für Besteuerungszwecke kommen. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung sind die Eigenheiten der nationalen Steuergesetze und der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer beim Mutterunternehmen angestellt ist, jedoch auch Arbeiten für ein Tochterunternehmen übernimmt, muss das anteilige Gehalt vom Mutterunternehmen dem Tochterunternehmen in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass das Mutterunternehmen eine Genehmigung für eine Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Besonders im Fokus sollte hierbei sein, dass durch die Arbeitnehmerüberlassung nicht eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird.