Wird die strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft? Was jetzt gilt

Die Bundesregierung will die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen. Noch gilt das bisherige Recht. Unternehmen mit bekannten steuerlichen Risiken sollten dennoch nicht abwarten, sondern ihre Sachverhalte strukturiert prüfen.

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Das Wichtigste in Kürze:

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist noch nicht abgeschafft. Die Bundesregierung hat am 16. Juli 2026 jedoch angekündigt, die Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form beseitigen zu wollen. Wie die Neuregelung konkret aussehen soll und ab wann sie gelten könnte, ist noch offen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten insbesondere § 371 AO und § 398a AO weiter.

Seit der Veröffentlichung des Aktionsplans erreicht uns vor allem eine Frage: Müssen Unternehmen und Privatpersonen jetzt möglichst schnell eine Selbstanzeige abgeben?

Unsere Antwort darauf ist bewusst zurückhaltend: Eine politische Ankündigung ist kein Grund für eine überstürzte Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Sie ist aber ein sehr guter Anlass, bereits bekannte steuerliche Risiken nicht länger aufzuschieben.

In unserer Beratungspraxis beginnt ein solcher Fall nämlich selten mit einem vollständig bekannten Sachverhalt. Meist fällt zunächst nur eine einzelne Unstimmigkeit auf: eine über Jahre falsch behandelte Umsatzsteuerposition, nicht vollständig erklärte Auslandseinkünfte, Fehler in der Lohnabrechnung oder eine Buchungssystematik, die beim Beraterwechsel erstmals hinterfragt wird.

Die entscheidende Aufgabe besteht dann nicht darin, möglichst schnell irgendeine Mitteilung an das Finanzamt zu senden. Zunächst muss geklärt werden, was falsch gelaufen ist, welche Jahre und Steuerarten betroffen sind und ob überhaupt ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf im Raum steht.

Die folgenden FAQs beantworten Ihnen die Fragen, die uns Steuerberatern von mgp im Zusammenhang mit der angekündigten Reform und der Korrektur steuerlicher Fehler derzeit am Häufigsten gestellt werden.

FAQ zur strafbefreienden Selbstanzeige

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, eine bereits begangene Steuerhinterziehung nachträglich vollständig offenzulegen und unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erreichen.

Der Begriff „Selbstanzeige“ führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Es reicht nicht, dem Finanzamt mitzuteilen:

„Bei uns könnten in den vergangenen Jahren steuerliche Fehler passiert sein. Die Einzelheiten reichen wir später nach.“

Eine solche allgemeine Mitteilung ist noch keine wirksame Selbstanzeige. Der Steuerpflichtige muss die Finanzbehörde vielmehr in die Lage versetzen, die bislang nicht oder zu niedrig festgesetzten Steuern zutreffend zu berechnen.

§ 371 AO verlangt grundsätzlich, dass zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständige Angaben gemacht werden. Die Erklärung muss mindestens die Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfassen.

Genau an diesem Vollständigkeitserfordernis liegt aus unserer Sicht eines der größten praktischen Risiken.

Wird beispielsweise ein Fehler bei der Umsatzsteuer des Jahres 2025 entdeckt, darf nicht automatisch nur dieses eine Jahr berichtigt werden. Zunächst muss geprüft werden, ob dieselbe Buchungs- oder Beurteilungssystematik bereits in früheren Jahren verwendet wurde und ob weitere umsatzsteuerliche Fehler bestehen.

Was plant die Bundesregierung bei der Selbstanzeige?

Die Bundesregierung hat am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Das Maßnahmenpaket soll das Entdeckungsrisiko erhöhen, Finanz- und Ermittlungsbehörden besser vernetzen und Sanktionen verschärfen.

Ein Bestandteil des Aktionsplans ist die angekündigte Abschaffung der Straffreiheit bei Selbstanzeigen „in ihrer heutigen Form“. Zur Begründung wird ausgeführt, die bestehende Regelung setze falsche Anreize, weil sich Steuerpflichtige erst offenbaren könnten, wenn sie eine Entdeckung befürchten.

Der Aktionsplan enthält allerdings noch keine abschließende Antwort darauf,

  • ob § 371 AO vollständig abgeschafft werden soll,
  • ob künftig nur bestimmte Fälle von der Straffreiheit ausgeschlossen werden,
  • ob eine Offenlegung weiterhin strafmildernd berücksichtigt wird,
  • ob besondere Regelungen für Unternehmen vorgesehen werden,
  • ob es Übergangsfristen geben wird und
  • wie bereits begonnene Aufarbeitungen behandelt werden sollen.

Für die Beratung bedeutet das: Wir können heute nicht seriös vorhersagen, wie die spätere gesetzliche Regelung im Detail aussehen wird. Sicher ist nur, dass die Bundesregierung das bisherige System grundlegend verändern will.

Warum sollten Unternehmen die Ankündigung ernst nehmen?

Die politische Diskussion trifft Unternehmen aus unserer Sicht besonders stark. Steuerliche Fehler entstehen dort häufig nicht in einem einzelnen Vorgang, sondern innerhalb wiederkehrender Prozesse.

Typische Beispiele aus der Beratung sind:

  • über Jahre falsch verwendete Umsatzsteuerschlüssel,
  • unzutreffend behandelte Auslandssachverhalte,
  • Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren,
  • unvollständige Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • fehlerhafte Lohnsteuerbehandlungen von Sachbezügen,
  • nicht vollständig erfasste Betriebsstätten,
  • unzutreffende Verrechnungspreise,
  • problematische Kassenaufzeichnungen,
  • nicht erkannte verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • Fehler, die nach einem Unternehmenskauf übernommen und fortgeführt wurden.

Oft wird ein solcher Sachverhalt erst entdeckt, wenn eine neue Leitung der Finanzbuchhaltung genauer hinsieht, der Steuerberater wechselt, eine Due Diligence vorbereitet oder eine Betriebsprüfung angekündigt wird.

In diesen Situationen stellt sich regelmäßig nicht nur die Frage, wie die Steuer richtig berechnet wird. Ebenso wichtig ist die Frage, warum die ursprüngliche Erklärung falsch war und welche Personen davon Kenntnis hatten.

Das ist die Schnittstelle zwischen Steuerberatung und Steuerstrafrecht. Eine rein rechnerische Korrektur greift dann häufig zu kurz.

Welche Voraussetzungen muss eine Selbstanzeige erfüllen?

Eine Selbstanzeige kann nur dann ihre strafbefreiende Wirkung entfalten, wenn die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt sind.

Wann ist eine Selbstanzeige vollständig?

Die Berichtigung muss sämtliche unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart umfassen, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre. Unrichtige Angaben müssen korrigiert, unvollständige Angaben ergänzt und bislang unterlassene Erklärungen nachgeholt werden.

In der Praxis bedeutet das regelmäßig, dass zunächst umfangreiche Unterlagen ausgewertet werden müssen:

  • Steuererklärungen und Steueranmeldungen,
  • Buchhaltungsdaten,
  • Verträge und Rechnungen,
  • Bankunterlagen,
  • ausländische Steuerbescheinigungen,
  • interne steuerliche Stellungnahmen,
  • E-Mail-Korrespondenz,
  • Dokumentationen früherer Berater.

Unser Rat lautet deshalb: Nicht vom zuerst entdeckten Fehler auf den Gesamtumfang schließen.

Hinter einem einzelnen falschen Umsatzsteuerschlüssel kann eine jahrelang verwendete Buchungslogik stehen. Hinter einer nicht erklärten Auslandszahlung können weitere Konten, Beteiligungen oder Einkünfte liegen.

Darf eine Selbstanzeige in mehreren Schritten abgegeben werden?

Eine Erklärung, bei der zunächst nur ein Teil des Sachverhalts offengelegt und die eigentliche Berechnung später nachgereicht wird, ist mit erheblichen Risiken verbunden.

Eine bewusst unvollständige Teilselbstanzeige führt grundsätzlich nicht zur Straffreiheit. Noch problematischer ist, dass eine erste Mitteilung das Finanzamt auf den Sachverhalt aufmerksam machen und damit die weitere rechtliche Ausgangslage verschlechtern kann.

Sind noch nicht sämtliche Beträge exakt berechenbar, kann eine belastbare Schätzung erforderlich werden. Diese muss methodisch nachvollziehbar sein und sollte ausreichende Sicherheitszuschläge enthalten. Eine bewusst zu niedrige Schätzung gefährdet die Wirksamkeit.

Wann ist die Selbstanzeige bereits gesperrt?

§ 371 Abs. 2 AO enthält mehrere Ausschlussgründe. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn

  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde,
  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist,
  • ein Amtsträger zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau erschienen ist oder
  • die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder damit rechnen musste.

In unseren Gesprächen hören wir immer wieder: „Die Betriebsprüfung hat doch noch gar nicht begonnen.“

Das kann zu kurz greifen. Bereits die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung kann für die darin genannten Steuerarten und Zeiträume eine Sperrwirkung auslösen. Umgekehrt muss genau geprüft werden, wie weit der jeweilige Sperrgrund tatsächlich reicht. Nicht jeder Sperrgrund erfasst automatisch sämtliche Steuerarten, Jahre und Sachverhalte.

Welche Zahlungen sind erforderlich?

Für die Straffreiheit müssen die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich geschuldeten Zinsen innerhalb der von der Finanzbehörde bestimmten Frist entrichtet werden.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein gesetzlich bestimmter besonders schwerer Fall vor, tritt die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO grundsätzlich nicht ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Zinsen ein Geldbetrag an die Staatskasse gezahlt wird.

Dieser beträgt derzeit:

  • 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
  • 15 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 100.000 Euro bis 1 Million Euro,
  • 20 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 1 Million Euro.

Aus Beratungssicht darf deshalb auch die Liquidität nicht erst am Ende der Aufarbeitung betrachtet werden. Eine inhaltlich vollständige Erklärung hilft nur begrenzt, wenn die erforderlichen Steuern, Zinsen und Zuschläge anschließend nicht fristgerecht gezahlt werden können.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstanzeige und Berichtigung nach § 153 AO?

Nicht jede falsche Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Und nicht jede Korrektur gegenüber dem Finanzamt ist eine Selbstanzeige.

Hat ein Steuerpflichtiger eine objektiv unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben und erkennt dies später, muss er die Unrichtigkeit grundsätzlich unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 153 AO.

Entscheidend ist die ursprüngliche innere Haltung:

  • Wurde der Fehler weder vorsätzlich noch leichtfertig verursacht, handelt es sich grundsätzlich um einen Berichtigungsfall.
  • Wurde die Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.
  • Wurde die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

In der Praxis ist diese Einordnung häufig schwieriger, als sie zunächst klingt.

Ein falsch gesetzter Steuerschlüssel kann ein einfacher Bedienungsfehler sein. Er kann aber auch auf einer bewusst ungeprüft übernommenen Vorgehensweise beruhen, obwohl mehrfach Zweifel geäußert wurden.

Deshalb fragen wir bei einer steuerlichen Berichtigung nicht nur:

Welcher Betrag ist falsch?

Ebenso wichtig sind die Fragen:

Wann wurde der Fehler erstmals erkannt? Wer wusste davon? Wie wurde anschließend reagiert?

Wird eine erkannte Unrichtigkeit bewusst nicht berichtigt, kann sich das steuerstrafrechtliche Risiko dadurch erheblich verschärfen.

Was gilt bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann vorliegen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde.

Nach derzeit geltendem § 378 Abs. 3 AO wird eine Geldbuße unter bestimmten Voraussetzungen nicht festgesetzt, wenn die unrichtigen Angaben rechtzeitig berichtigt und die verkürzten Steuern fristgerecht gezahlt werden.

Ob die angekündigte Reform auch diese Regelung verändern wird, ist dem bislang veröffentlichten Aktionsplan nicht zu entnehmen. Der Plan spricht ausdrücklich von der Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form, enthält aber noch keine ausformulierten gesetzlichen Änderungsvorschläge.

Unsere Kanzlei mgp Merla Ganschow & Partner Steuerberater und Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Privatpersonen bei der Aufarbeitung steuerlicher Altfälle, der Abgrenzung zwischen Berichtigung und Selbstanzeige sowie bei der abgestimmten Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Jetzt kostenloses Erstgespräch buchen.

Quellen und fachlicher Stand: Juli 2026

Grundlage dieses Beitrags sind der Aktionsplan der Bundesregierung gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026 sowie die geltenden Regelungen der Abgabenordnung, insbesondere §§ 153, 371, 378 und 398a AO.

Disclaimer

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