Welche Steuerpflicht hat eine Betriebsstätte zur Folge? Was das BMF‑Schreiben vom 18.06.2026 für Ihr Unternehmen bedeutet

In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen die neuen BMF‑Grundsätze zum Betriebsstättenbegriff: Wann entsteht eine Betriebsstätte und welche Steuerfolgen drohen bei Homeoffice, Auslandsprojekten und DBA?

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Warum der Betriebsstättenbegriff für Ihre Steuerpflicht so entscheidend ist

Wenn wir mit Unternehmern über Auslandsengagement, Homeoffice oder neue Standorte sprechen, landen wir fast immer bei derselben Frage: Liegt irgendwo eine Betriebsstätte vor und wenn ja, mit welchen Steuerfolgen?

Mit dem BMF‑Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsgrundsätze für den Betriebsstättenbegriff und die Betriebsstättenbegründung neu geordnet. Diese Grundsätze gelten für die Ertragsbesteuerung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen, mit klarem Fokus auf Sachverhalte mit Auslandsbezug, also genau den Fällen, die in der Praxis oft für Unsicherheit sorgen. 

Aus unserer Beratungserfahrung können wir sagen: Die Betriebsstätte ist der Dreh‑ und Angelpunkt, wenn es darum geht, Gewinne einem Staat zuzuordnen und zu entscheiden, wo Einkommen‑/ Körperschaft-steuer, Gewerbesteuer und ggf. weitere Steuerarten anfallen

Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO: die Verwaltungsgrundsätze 2026

Für alle Fälle, in denen Steuergesetze den Begriff „Betriebsstätte“ verwenden, ohne ihn selbst zu definieren, stellt die Finanzverwaltung klar: Maßgeblich ist § 12 AO und nicht die Definition eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Die erste Prüfstation lautet also: Liegt überhaupt eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vor?

Feste Geschäftseinrichtung: örtliche und zeitliche Festigkeit, 6‑Monats‑Indiz

§ 12 AO verlangt eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Das BMF konkretisiert: 

  • Es braucht eine feste Beziehung zur Erdoberfläche (örtliche Festigkeit),
  • die Nutzung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein (zeitliche Festigkeit) und
  • beide Elemente müssen in einer Wechselwirkung stehen.

Als praktikables Indiz übernimmt das Schreiben eine 6‑Monats‑Schwelle: Ist die Nutzung auf mindestens sechs Monate angelegt, spricht viel für die erforderliche Dauerhaftigkeit, auch wenn die tatsächliche Präsenz etwas kürzer ausfällt.

In der Steuerberatung nutzen wir diese Schwelle als Warnlampe: Projekte oder Einsätze, die in Summe an die sechs Monate heranreichen, schauen wir uns genauer an.

Dem Unternehmen unmittelbar dienen: „Verwurzelung“ der Geschäftstätigkeit

Eine Räumlichkeit wird nicht allein dadurch zur Betriebsstätte, dass Mitarbeiter „auch mal dort arbeiten“. Sie muss dem Unternehmen unmittelbar dienen, d.h. die Tätigkeit soll erkennbar mit diesem Ort verwurzelt sein.

Wir fragen Mandanten an dieser Stelle meist: „Welche Kernfunktionen Ihres Geschäfts werden dauerhaft dort ausgeübt und könnten Sie diese Tätigkeit ohne diesen Ort überhaupt sinnvoll erbringen?“

Verfügungsmacht als Schlüsselkriterium: eigene, fremde und geteilte Räume

Ein zentrales Kriterium ist die Verfügungsmacht: Steht der Raum dem Unternehmen nicht nur vorübergehend zur Verfügung? Das kann der eigene Standort sein, aber auch: 

  • fremde Räume (z. B. länger laufende Nutzung von Kunden‑ oder Co‑Working‑Flächen) oder
  • geteilte Arbeitsplätze (Desk Sharing).

Sobald das Unternehmen dort eigenständige betriebliche Funktionen ausübt, kann eine Betriebsstätte vorliegen, auch ohne Mietvertrag auf den eigenen Namen.

Geschäftsleitungsbetriebsstätte ist dort, wo wirksame Entscheidungen fallen

Als Sonderfall behandelt das BMF die Geschäftsleitungsbetriebsstätte: Entscheidend ist, wo die für die Geschäftsführung wesentlichen Maßnahmen tatsächlich getroffen werden.

In der Praxis kann das bedeuten: Wenn die Geschäftsführung dauerhaft aus einem anderen Ort – im Extremfall aus einem Homeoffice im Ausland – operiert, kann sich die Geschäftsleitungsbetriebsstätte genau dorthin verlagern.

Abkommensrechtliche Betriebsstätte nach Art. 5 OECD‑Musterabkommen 2025

Im zweiten Schritt prüfen wir regelmäßig, ob zusätzlich eine abkommensrechtliche Betriebsstätte vorliegt. Das BMF orientiert sich hierbei an Art. 5 OECD‑Musterabkommen 2025.

Grundstruktur des Art. 5 OECD‑MA: Definition, Regelbeispiele, Negativkatalog

Abkommensrechtlich ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.2

Art. 5 OECD‑MA enthält u. a.:

  • Regelbeispiele (Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Fabrik, Werkstatt usw.),
  • einen Negativkatalog (z. B. reine Lager‑, Informations‑ oder Hilfstätigkeiten),
  • spezielle Regelungen zu Bau‑ und Montagebetriebsstätten sowie
  • die Vertreterbetriebsstätte.

Es muss also geprüft werden, ob der konkrete Fall eher in den Positivkatalog (Betriebsstätte) oder in die Ausnahmen fällt.

Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten: wann der Negativkatalog greift

Viele Mandanten hoffen, ihre Aktivitäten seien „nur vorbereitend“. Das BMF stellt klar: Art. 5 Abs. 4 OECD‑MA nimmt nur Einrichtungen aus, die ausschließlich vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausüben.

Zudem greift die Anti‑Fragmentierungsklausel: Wer Funktionen künstlich auf mehrere Orte aufteilt, um überall nur Hilfstätigkeiten zu behaupten, wird sich auf die Ausnahmen nicht verlassen können.

Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5–8 OECD‑MA

Eine Vertreterbetriebsstätte kann entstehen, wenn eine Person im anderen Staat im Wesentlichen nur für ein Unternehmen tätig ist und dort Abschlussvollmacht ausübt oder wesentliche Schritte zur Vertragsabschlussermöglichung übernimmt.

Gerade Vertriebsstrukturen mit lokal agierenden Mitarbeitenden oder Agenten sehen wir uns deshalb sehr genau an.

Welche Steuerarten eine Betriebsstätte auslöst: Einkommen‑/Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer & Co.

In vielen Gesprächen geht es genau darum: Wenn wir eine Betriebsstätte haben, welche Steuerpflicht folgt daraus konkret?

Das BMF‑Schreiben stellt klar, dass die Betriebsstätte für zahlreiche ertragsteuerliche Vorschriften Tatbestandsvoraussetzung ist, innerstaatlich und im DBA‑Kontext.

Ertragsteuerliche Folgen: unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht

Wir unterscheiden in der Praxis zwei Grundrichtungen:

  • Inländische Betriebsstätte eines Steuerausländers
    • Folge: beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte.
  • Ausländische Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens
    • Folge: Die Betriebsstätte entscheidet im DBA, welcher Staat welche Gewinne besteuern darf (Freistellung oder Anrechnung im Inland).

Für unsere Mandanten bedeutet das: Die Betriebsstättenfrage ist oftmals der Schlüssel dazu, ob Gewinne im Ausland steuerfrei gestellt oder in Deutschland besteuert werden.

Gewerbesteuerliche Anknüpfung an die Betriebsstätte

Gewerbesteuerlich gilt: Ein Gewerbebetrieb wird im Inland betrieben, soweit für ihn hier eine Betriebsstätte unterhalten wird.

In der Praxis führt das zu:

  • eigener Gewerbesteuerpflicht je Betriebsstätte,
  • Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, wenn mehrere Betriebsstätten bestehen.

Gerade bei Filial‑ oder Projektstrukturen spielt das für die kommunale Steuerbelastung eine große Rolle.

Lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Implikationen im Überblick

Auch wenn das BMF‑Schreiben ertragsteuerlich ausgerichtet ist, weist es auf die Bedeutung für andere Steuerarten hin:

  • In der Lohnsteuer ist der Betriebsstättenbegriff wichtig für das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.
  • In der Umsatzsteuer geht es um die Frage, ob eine feste Niederlassung vorliegt, die den Leistungsort beeinflusst.

Wir nutzen die Betriebsstättenanalyse deshalb regelmäßig als Grundlage für eine gesamthafte Steuer‑Risiko‑Bewertung.

Homeoffice, Kinderzimmer & Co.: Wann das Finanzamt eine Betriebsstätte sieht

Kaum ein Thema sorgt derzeit für so viele Rückfragen wie Homeoffice‑Konstellationen mit Auslandsbezug. Das BMF widmet dem Homeoffice einen eigenen Schwerpunkt.

Standard‑Homeoffice von Arbeitnehmern: warum diese „regelmäßig keine Betriebsstätte“ ist

Viele Arbeitgeber befürchten: „Wenn unsere Mitarbeitenden aus dem Ausland im Homeoffice arbeiten, haben wir dann automatisch dort eine Betriebsstätte?“

Nach den neuen Grundsätzen können wir zunächst beruhigen: Ein übliches Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet nach innerstaatlichem Recht in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil es an der Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten fehlt.

Wichtig ist aber, dass wir im Einzelfall prüfen, welche Funktionen von dort aus erbracht werden und ob ggf. andere Betriebsstättentatbestände greifen.

50‑Prozent‑Schwelle im OECD‑Kommentar: Ab wann eine Betriebsstätte droht

Abkommensrechtlich knüpft das BMF eindeutig an den OECD‑Musterkommentar 2025 (Tz. 44.1–44.21) an:

  • Nutzt ein Arbeitnehmer sein Homeoffice zu weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber, entsteht grundsätzlich keine abkommensrechtliche Betriebsstätte.
  • Diese 50‑%-Schwelle gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen.

In unseren Projekten nutzen wir die 50‑%-Grenze als klare Orientierungsgröße und dokumentieren die Arbeitszeitverteilung, um im Prüfungsfall argumentationsfähig zu sein. Leitungs‑ und Vertreterfunktionen im Homeoffice: Sonderrisiken für Arbeitgeber

Kritisch wird es, wenn im Homeoffice Leitungs‑ oder Vertreterfunktionen ausgeübt werden. Erfüllt die Person die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD‑MA, wird das Unternehmen so behandelt, als habe es für alle von dieser Person ausgeübten Tätigkeiten im Home‑Staat eine Vertreterbetriebsstätte.

Wir empfehlen Mandanten daher:

  • klare Regelungen zu Vollmachten und Vertragsabschlüssen im Homeoffice,
  • eine saubere Funktionsbeschreibung der betreffenden Mitarbeitenden,
  • frühzeitige Prüfung, ob ein Inbound‑ oder Outbound‑Betriebsstättenrisiko entsteht.

Kinderzimmer & andere Beispiele aus der Praxis

Das BMF illustriert seine Grundsätze mit Einzelfällen wie Kinderzimmer‑Arbeitsplätzen, Marktständen, fremden Räumen, Influencer‑Studios, Tätigkeiten auf Schiffen oder Personalgestellung.

Wir greifen diese Beispiele gerne auf, um mit Mandanten zu prüfen, ob es in ihrem Unternehmen „versteckte“ Orte der Wertschöpfung gibt, die steuerlich zu einer Betriebsstätte werden können.

Vertreter‑, Dienstleistungs‑ sowie Bau‑ und Montagebetriebsstätten im Lichte des BMF‑Schreibens 2026

Neben Homeoffice gehören Vertreter‑, Dienstleistungs‑ und Bau‑/Montagebetriebsstätten zu den häufigsten Streitpunkten mit der Finanzverwaltung. Das BMF sammelt und präzisiert hierzu die bisherigen Grundsätze.

Ständiger Vertreter nach § 13 AO: Abgrenzung zu unabhängigen Vertretern

§ 13 AO regelt die Betriebsstätte durch ständigen Vertreter als eigenständigen innerstaatlichen Anknüpfungstatbestand. Das Schreiben grenzt aus Sicht der Verwaltung sehr genau ab, wann ein Vertreter abhängig ist und wann trotz weitreichender Vollmachten keine Vertreterbetriebsstätte entsteht.

Für Vertriebsmodelle heißt das: Wir schauen uns Verträge, Vollmachten und tatsächliche Abläufe an, also nicht nur auf das Etikett „selbständiger Handelsvertreter“.

Dienstleistungsbetriebsstätte: Vertriebs‑ und Managementfunktionen im Fokus

Dienstleistungs‑ und Managementgesellschaften begründen durch dauerhaft erbrachte Dienstleistungen vor Ort schnell eine Betriebsstätte, etwa wenn Projekt‑ oder Managementteams über längere Zeit beim Kunden im Ausland arbeiten.

In unserer Praxis prüfen wir dabei insbesondere:

  • Dauer und Intensität der Präsenz,
  • Nutzung von Kunden‑ oder Projektflächen,
  • Grad der Integration in die lokale Wertschöpfung.

Bau‑ und Montagebetriebsstätten: Dauer, Unterbrechungen und Projektbündelung

Bei Bau‑ und Montagebetriebsstätten (innerstaatlich § 12 Satz 2 Nr. 8 AO; abkommensrechtlich häufig 12‑Monats‑Grenze) bringt das BMF wichtige Klarstellungen:

  • reine und ausschließliche Überwachungstätigkeiten können innerstaatlich keine Bau‑/Montage‑Betriebsstätte begründen,
  • es gibt detaillierte Hinweise zu Unterbrechungen und Fristhemmungen,
  • mehrere Projekte können geografisch und wirtschaftlich zusammenzurechnen sein.

Unser Rat: Führen Sie bei Auslandsprojekten eine saubere Zeiterfassung und Projektübersicht; nur so lässt sich später nachweisen, dass Schwellen (z. B. 6 oder 12 Monate) nicht überschritten wurden.

Sonderfälle: Influencer, Schiffe, Personalgestellung

Das BMF greift außerdem moderne Fallgestaltungen auf, etwa Influencer‑Studios, Tätigkeiten an Bord von Schiffen oder Fälle der Personalgestellung. Hier verdichten sich die klassischen Kriterien (Verfügungsmacht, Dauer, eigenständige Tätigkeit) zu komplexen Abwägungsentscheidungen.

In solchen Fällen ist eine individuelle Analyse kaum zu ersetzen, da Standardantworten hier selten weiterhelfen.

Doppelbesteuerungsabkommen: Wann die Betriebsstätte das Besteuerungsrecht verschiebt

Gerade im internationalen Kontext arbeiten wir immer mit einer zweistufigen Prüfung:

Zweistufige Prüfung: innerstaatliche vs. abkommensrechtliche Betriebsstätte

  1. Innerstaatliche Ebene:
    Liegt nach § 12 AO (ggf. i. V. m. § 13 AO) eine Betriebsstätte vor?
  2. Abkommensrechtliche Ebene:
    Entsteht zusätzlich eine Betriebsstätte nach Art. 5 OECD‑MA bzw. der konkreten DBA‑Regelung?

Nur wenn beide Stufen bejaht werden, kann der Tätigkeitsstaat auf Basis des DBA regelmäßig Quellensteuerrechte auf Unternehmensgewinne ausüben.

Wie die Betriebsstätte die Verteilung der Besteuerungsrechte steuert (Art. 7 OECD‑MA)

Die abkommensrechtliche Betriebsstätte ist der Drehpunkt für die Verteilung der Besteuerungsrechte an Unternehmensgewinnen nach Art. 7 OECD‑MA:

  • Ohne Betriebsstätte: Besteuerung grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat.
  • Mit Betriebsstätte: Der Tätigkeitsstaat darf die Betriebsstättengewinne besteuern, der Ansässigkeitsstaat gewährt i. d. R. Freistellung oder Anrechnung.

Für die Praxis bedeutet das: Eine zutreffende Zuordnung von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten zur Betriebsstätte ist entscheidend, um spätere Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Anwendungsregelungen: Ablösung der alten Verwaltungsgrundsätze und „offene Fälle“

Das BMF‑Schreiben vom 18.06.2026 legt fest:

  • Es gilt in allen offenen Fällen.
  • Das Schreiben vom 24.12.1999 zu den Betriebsstätten‑Verwaltungsgrundsätzen wird insoweit aufgehoben, wie es den Begriff und die Begründung der Betriebsstätte behandelt.
  • Die Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) bleiben unverändert anwendbar.

In der Beratung achten wir deshalb darauf, ältere Argumentationslinien zum Betriebsstättenbegriff auf den aktuellen Stand 2026 zu heben.

Praxis‑Checkliste: Betriebsstättenrisiken frühzeitig erkennen und steuern

Zum Schluss geben wir Unternehmern meist eine kurze Diagnose‑Checkliste mit; diese ist auch ideal für interne Projekt‑ oder Standortentscheidungen.

Fünf Kernfragen zur schnellen Betriebsstätten‑Diagnose

  1. Gibt es irgendwo eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage mit gewisser Dauer (Stichwort 6‑Monats‑Indiz)?
  2. Dient dieser Ort Ihrem Unternehmen unmittelbar, also darüber hinaus, was nur vorbereitend oder unterstützend wäre?
  3. Haben Sie eine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten (auch bei Homeoffice‑Regelungen, fremden Räumen, Marktständen)?
  4. Greift ein Doppelbesteuerungsabkommen und liegt dort ebenfalls eine abkommensrechtliche Betriebsstätte nach Art. 5 OECD‑MA vor?
  5. Welche Steuerarten wären betroffen (ESt/KSt, GewSt, ggf. LSt und USt)?

Unser Eindruck:

Das BMF‑Schreiben vom 18. Juni 2026 schafft mehr Klarheit und Anschluss an das OECD‑Musterabkommen 2025, nimmt Unternehmen aber nicht die Aufgabe ab, ihre Strukturen sauber zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.

Wenn Sie Homeoffice‑Regelungen, Auslandsprojekte oder Vertreter‑Modelle im Einsatz haben, sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam prüfen wir, wo Betriebsstättenrisiken bestehen, wie sich Doppelbesteuerung vermeiden lässt und welche Steuerpflicht eine bereits bestehende Betriebsstätte konkret für Ihr Unternehmen hat. Jetzt kostenloses Erstgespräch buchen.

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