Das Wichtigste in Kürze:
- Steuerfreie Leistungen müssen häufig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein bestehender Gehaltsanspruch darf dafür grundsätzlich nicht herabgesetzt oder ersetzt werden.
- Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt 50 Euro. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Sachbezug des Monats steuerpflichtig.
- Für Kinderbetreuung, Gesundheitsförderung, Jobticket, Weiterbildung und beruflich veranlasste Kosten gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.
- Nicht jedes attraktive Gehaltsextra ist steuerfrei. Fahrtkostenzuschüsse für den privaten Pkw, Internetzuschüsse und Mahlzeitenzuschüsse werden häufig lediglich pauschal besteuert.
- Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Verwendungsnachweise müssen vollständig vorliegen und korrekt zum Lohnkonto genommen werden.
Lohnsteuerfreie zusätzliche Arbeitgeberleistungen gehören unter den Voraussetzungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung regelmäßig auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie bereits in der Entgeltabrechnung zutreffend steuerfrei behandelt werden.
Welche Arbeitgeberleistungen können 2026 steuerfrei sein?
| Arbeitgeberleistung | Steuerliche Grenze | Wesentliche Voraussetzung |
|---|---|---|
| Gutscheine und Sachbezüge | 50 Euro monatlich | Sachbezug, Freigrenze und bei Gutscheinen zusätzliche Gewährung |
| Kinderbetreuung | Tatsächliche Betreuungskosten | Nicht schulpflichtiges Kind, zusätzlich zum Gehalt |
| Kurzfristige Notfallbetreuung | 600 Euro jährlich | Zwingender beruflicher Anlass |
| Gesundheitsförderung | 600 Euro jährlich | Qualifizierte oder zertifizierte Maßnahme |
| Jobticket und Deutschlandticket | Tatsächliche Kosten | Zusätzlich zum Gehalt, begünstigter öffentlicher Verkehr |
| Betriebliches Fahrrad | Keine feste Wertgrenze | Zusätzlich überlassenes Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist |
| Fort- und Weiterbildung | Tatsächliche Kosten | Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, kein Belohnungscharakter |
| Reisekosten und beruflicher Umzug | Steuerlich zulässige Aufwendungen | Berufliche Veranlassung und ordnungsgemäße Nachweise |
| Laden von Elektrofahrzeugen | Tatsächlicher Vorteil | Laden an einer betrieblichen Einrichtung |
| Betriebliche IT und Telekommunikation | Tatsächlicher Vorteil | Geräte bleiben Eigentum des Arbeitgebers |
| Personalrabatt | 1.080 Euro jährlich | Eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers |
| Betriebliche Altersversorgung | Bis 8.112 Euro jährlich | Begünstigter Durchführungsweg und erstes Dienstverhältnis |
Die Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen können von den lohnsteuerlichen Höchstbeträgen abweichen.
Was bedeutet „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?
Viele Steuerbefreiungen setzen voraus, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erbringt.
Eine zusätzliche Leistung liegt nur vor, wenn:
- sie nicht auf den bestehenden Arbeitslohnanspruch angerechnet wird,
- der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
- die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung tritt und
- der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht automatisch erhöht wird.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den zusätzlichen Benefit ist dagegen unschädlich. Arbeitgeber können beispielsweise verbindlich vereinbaren, dass Beschäftigte neben ihrem Bruttogehalt einen Kinderbetreuungszuschuss oder ein Jobticket erhalten.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin erhält monatlich 4.000 Euro brutto. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 200 Euro für die Kinderbetreuung.
Die zusätzliche Leistung kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuerfrei sein.
Wird das bisherige Bruttogehalt dagegen von 4.200 Euro auf 4.000 Euro reduziert und stattdessen ein Zuschuss von 200 Euro vereinbart, ist die für § 3 Nr. 33 EStG erforderliche Zusätzlichkeit grundsätzlich nicht erfüllt.
Wie funktioniert der steuerfreie Sachbezug von 50 Euro?
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro pro Kalendermonat zukommen lassen. Typische Beispiele sind bestimmte Tank-, Einkaufs- oder Warengutscheine.
Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Beträgt der gesamte relevante Sachbezug in einem Monat beispielsweise 50,01 Euro, ist grundsätzlich der vollständige Betrag steuerpflichtig.
Nicht verbrauchte Beträge können nicht steuerlich auf einen anderen Monat übertragen werden. Außerdem müssen sämtliche Sachbezüge des Monats zusammengerechnet werden, soweit sie unter dieselbe Freigrenze fallen.
Welche Gutscheine sind begünstigt?
Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Begünstigt können insbesondere Karten sein, die:
- nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gelten,
- nur zum Bezug einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette berechtigen oder
- ausschließlich einem bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck dienen.
Eine frei einsetzbare Kreditkarte, eine Barauszahlung oder die nachträgliche Erstattung eines privaten Einkaufs sind grundsätzlich kein begünstigter Sachbezug. Gutscheine und Geldkarten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben werden.
Wann ist ein Kinderbetreuungszuschuss steuerfrei?
Arbeitgeber können die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuerfrei übernehmen oder bezuschussen. Begünstigt sind insbesondere Kosten für:
- Kindertagesstätten,
- Kinderkrippen,
- Kindergärten,
- Tagesmütter,
- Wochenmütter,
- Ganztagspflegestellen.
Eine gesetzliche betragsmäßige Höchstgrenze enthält § 3 Nr. 33 EStG nicht. Steuerfrei sind jedoch höchstens die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten.
Nicht begünstigt sind unter anderem allgemeine Unterrichtskosten, reine Beförderungskosten oder eine Betreuung ausschließlich im privaten Haushalt durch Familienangehörige oder eine Haushaltshilfe. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Welche Nachweise benötigt der Arbeitgeber?
Bei einer Kostenerstattung muss der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Der Arbeitgeber muss die Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Aus den Unterlagen sollten insbesondere hervorgehen:
- betreutes Kind,
- Betreuungseinrichtung,
- Betreuungszeitraum,
- tatsächlich entstandene Kosten,
- Zahlung durch den Arbeitnehmer oder den anderen Elternteil.
Der Arbeitgeber sollte außerdem dokumentieren, dass das Kind im jeweiligen Zeitraum noch nicht schulpflichtig war.
Welche kurzfristigen Betreuungskosten sind bis 600 Euro steuerfrei?
Neben der regulären Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder können Arbeitgeber bestimmte Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei übernehmen.
Bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer können insbesondere für eine kurzfristige Betreuung steuerfrei sein, wenn diese aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig wird. Das kann beispielsweise bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, einer kurzfristigen Dienstreise oder einer erforderlichen Fortbildung der Fall sein.
Begünstigt werden können Kinder unter 14 Jahren sowie pflegebedürftige Angehörige. Auch hier muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Welche Gesundheitsleistungen sind bis 600 Euro steuerfrei?
Arbeitgeber können Leistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei erbringen. Die Förderung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Begünstigt sind nicht beliebige Wellnessangebote oder gewöhnliche Mitgliedschaften im Fitnessstudio. Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielrichtung den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- zertifizierte Bewegungskurse,
- Rückenschulungen,
- Programme zur Stressbewältigung,
- Ernährungsprogramme,
- Maßnahmen zur Suchtprävention,
- qualifizierte betriebliche Gesundheitsprogramme.
Bei externen Kursen sind regelmäßig Zertifikat, Teilnahmebescheinigung und gegebenenfalls Zahlungsbelege zum Lohnkonto zu nehmen. Hat die Krankenkasse bereits einen Teil der Kosten übernommen, kann der Arbeitgeber nur den verbleibenden Eigenanteil steuerfrei erstatten.
Achtung bei Firmenfitness
Ein Firmenfitnessangebot ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, weil es der körperlichen Gesundheit dient.
Je nach Ausgestaltung kann stattdessen die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze genutzt werden. Dafür müssen der monatliche Zufluss und die Bewertung des konkreten Vorteils richtig bestimmt werden.
Ist ein Jobticket oder Deutschlandticket steuerfrei?
Arbeitgeber können Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei zahlen oder ein Jobticket beziehungsweise Deutschlandticket kostenlos oder verbilligt überlassen.
Voraussetzungen sind insbesondere:
- Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
- Das Verkehrsmittel wird im öffentlichen Personennahverkehr oder für begünstigte Fahrten im Linienverkehr genutzt.
- Flugverkehr ist ausgeschlossen.
Beim öffentlichen Personennahverkehr sind auch private Fahrten begünstigt. Die Steuerbefreiung kann deshalb grundsätzlich auch für ein Deutschlandticket genutzt werden.
Der steuerfreie Jahresbetrag ist in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und mindert grundsätzlich die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale.
Alternativ kann der Arbeitgeber bestimmte Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuern. In diesem Fall unterbleibt die Kürzung der Entfernungspauschale. Diese Gestaltung ist jedoch nicht steuerfrei, sondern pauschal besteuert.
Wann ist ein Dienstfahrrad steuerfrei?
Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder eines gewöhnlichen Pedelecs kann steuerfrei sein, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.
Das Fahrrad muss Eigentum des Arbeitgebers bleiben oder dem Arbeitgeber im Rahmen eines Leasingmodells zuzurechnen sein. Die Steuerbefreiung betrifft die Überlassung, nicht ohne Weiteres eine spätere Übereignung an den Arbeitnehmer.
Schnelle E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Für sie gelten grundsätzlich die Bewertungsregeln für Kraftfahrzeuge.
Bei einer Gehaltsumwandlung ist die Überlassung nicht steuerfrei. Der geldwerte Vorteil kann dann allerdings nach besonderen Bewertungsregeln reduziert angesetzt werden.
Wann sind Fort- und Weiterbildungen steuerfrei?
Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung, kann die Leistung steuerfrei bleiben, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dient.
Begünstigt können beispielsweise sein:
- fachliche Fortbildungen,
- Sprachkurse mit beruflichem Bezug,
- Schulungen für neue Software oder Arbeitsmethoden,
- Führungsseminare,
- Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer veränderten Tätigkeit,
- bestimmte Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter besitzen. Eine Urlaubsreise mit nur geringfügigem Seminaranteil wird daher nicht allein durch die Bezeichnung als Weiterbildung steuerfrei.
Können Reisekosten und Umzugskosten steuerfrei erstattet werden?
Arbeitgeber können beruflich veranlasste Reisekosten, Umzugskosten und bestimmte Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten, soweit die Zahlungen die Beträge nicht übersteigen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen könnte.
Zu den Reisekosten gehören je nach Fall:
- Fahrtkosten,
- Übernachtungskosten,
- Verpflegungsmehraufwendungen,
- Reisenebenkosten.
Bei beruflich veranlassten Umzügen können tatsächliche Kosten und bestimmte gesetzlich anerkannte Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
Entscheidend sind eine berufliche Veranlassung, die korrekte Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte und ordnungsgemäße Belege. Eine pauschale Zahlung ohne Prüfung der Voraussetzungen kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
Welche Vorteile für Elektrofahrzeuge sind steuerfrei?
Arbeitnehmer können private oder betriebliche Elektro- und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei laden.
Steuerfrei sein kann außerdem die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Die Ladevorrichtung muss dabei Eigentum des Arbeitgebers bleiben.
Nicht von dieser Steuerbefreiung erfasst ist die Erstattung von Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug, wenn der Arbeitnehmer zu Hause lädt. Bei einem vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeug kann die Erstattung der selbst getragenen Stromkosten dagegen steuerfreier Auslagenersatz sein.
Die Übereignung einer Wallbox oder Zuschüsse zu einer privaten Wallbox können unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Sie sind dann jedoch nicht steuerfrei.
Können Computer, Smartphones und Telekommunikationskosten steuerfrei übernommen werden?
Die private Nutzung betrieblicher Computer, Smartphones, Tablets und Telekommunikationsgeräte kann steuerfrei sein, wenn die Geräte Eigentum des Arbeitgebers bleiben.
Die Steuerbefreiung kann auch gelten für:
- Zubehör,
- betriebliche Software,
- Systemprogramme,
- Anwendungsprogramme,
- damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Eine private Nutzung ist unschädlich. Die Steuerbefreiung setzt bei dieser Regelung nicht zwingend eine zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn voraus.
Ersetzt der Arbeitgeber tatsächliche, in seinem Interesse entstandene Telekommunikationskosten des Arbeitnehmers, kann außerdem steuerfreier Auslagenersatz vorliegen. Die Kosten und ihre betriebliche Veranlassung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ein pauschaler Zuschuss zu den privaten Internetkosten ist dagegen regelmäßig nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber kann ihn unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Wie funktioniert der Personalrabatt von 1.080 Euro?
Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die ihr Arbeitgeber auch fremden Kunden anbietet, vergünstigt oder kostenlos erhalten.
Der Vorteil wird zunächst grundsätzlich mit 96 Prozent des üblichen Endpreises bewertet. Nach Abzug einer Zuzahlung des Arbeitnehmers bleibt ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 Euro.
Anders als bei der 50-Euro-Sachbezugsgrenze handelt es sich um einen Freibetrag. Wird der Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Der Rabattfreibetrag gilt insbesondere nicht uneingeschränkt für Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt oder lediglich von einem Dritten einkauft, um sie der Belegschaft zu überlassen.
Sind betriebliche Altersvorsorgebeiträge steuerfrei?
Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung können im ersten Dienstverhältnis bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sein.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 jährlich 101.400 Euro. Daraus ergibt sich ein steuerfreier Höchstbetrag von 8.112 Euro pro Kalenderjahr.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit reicht nicht in gleicher Höhe. Außerdem müssen bereits geleistete Beiträge und mögliche Altzusagen berücksichtigt werden. Die betriebliche Altersversorgung sollte daher nicht ausschließlich anhand des steuerlichen Höchstbetrags beurteilt werden.
Welche Leistungen sind nicht steuerfrei, aber pauschal besteuerbar?
Einige häufig als „steuerfreie Zuschüsse“ bezeichnete Leistungen sind tatsächlich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem festen Pauschsteuersatz übernehmen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Zuschüsse für Fahrten mit dem privaten Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte,
- bestimmte Zuschüsse zur Internetnutzung,
- Mahlzeitenzuschüsse,
- die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten,
- Zuschüsse zu einer privaten Ladevorrichtung,
- bestimmte Erholungsbeihilfen,
- nicht steuerfreie Jobtickets.
Pauschal besteuerte Leistungen können für Arbeitnehmer wirtschaftlich ähnlich attraktiv sein. Steuerrechtlich müssen sie aber klar von vollständig steuerfreien Arbeitgeberleistungen getrennt werden.
Ausgewählte Rechtsgrundlagen
- § 3 EStG: steuerfreie Einnahmen
- § 3b EStG: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- § 8 EStG: Sachbezüge, Gutscheine und Personalrabatte
- § 19 EStG: Arbeitslohn und Betriebsveranstaltungen
- § 40 EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer
- § 1 SvEV: sozialversicherungsrechtliche Behandlung
- R 3.33 LStR: Kinderbetreuungsleistungen
- R 19.6 LStR: Aufmerksamkeiten
- BMF-Anwendungshinweise zur Gesundheitsförderung
- BMF-Anwendungshinweise zu Gutscheinen und Geldkarten
Rechtsstand: August 2026
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