Ein längerer Auslandsaufenthalt bringt oft neue Chancen und mehr Flexibilität. Steuerlich kann der Wegzug aus Deutschland aber erhebliche Folgen haben. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen halten. In bestimmten Fällen unterstellt das Gesetz nämlich einen Verkauf, obwohl Sie tatsächlich gar nichts veräußert haben. Genau das ist die Wegzugsbesteuerung. Rechtsgrundlage ist vor allem § 6 AStG. Seit 2025 wurden ähnliche Regeln außerdem auch auf bestimmte Investmentanteile ausgeweitet.
Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung besteuert stille Reserven in Anteilen, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat. Das Gesetz fingiert also eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Betroffen sind vor allem natürliche Personen, die wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten und Deutschland steuerlich verlassen. Hintergrund ist, dass Deutschland die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen noch besteuern will, bevor das Besteuerungsrecht verloren geht.
Wann greift die Wegzugsbesteuerung?
Die klassische Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift nicht bei jedem Wegzug. Es müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen
Die Regelung betrifft Anteile an einer Kapitalgesellschaft, etwa an einer GmbH, UG oder AG, die Sie im Privatvermögen halten. Außerdem müssen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt gewesen sein.
Sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von zwölf Jahren
Betroffen sind Sie nur, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Diese Jahre müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Sie werden zusammengerechnet.
Auslösendes Ereignis
Zusätzlich muss einer der gesetzlichen Auslöser vorliegen. Das ist insbesondere der Fall bei
Wegzug ins Ausland
Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ist der klassische Fall.
Unentgeltliche Übertragung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
Auch eine Schenkung oder bestimmte unentgeltliche Übertragung an eine Person im Ausland kann die Besteuerung auslösen.
Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
Außerdem greift die Vorschrift als Auffangtatbestand, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht auf einen späteren Veräußerungsgewinn verliert oder beschränkt wird.
Gilt das seit 2025 auch für ETFs und Investmentfonds?
Hier ist Vorsicht geboten! Seit 2025 gibt es tatsächlich neue Wegzugsregeln für Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz. Das bedeutet aber gerade nicht, dass jeder ETF im Privatdepot automatisch betroffen ist. Erfasst sind nur bestimmte gewichtige Fälle, etwa wenn innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der Investmentanteile eines Fonds gehalten wurden oder die Anschaffungskosten an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen. Für Spezial Investmentfonds gelten nochmals strengere Regeln. Die pauschale Aussage, dass seit 2025 alle ETFs und Investmentfonds von der Wegzugsbesteuerung erfasst seien, ist daher nicht richtig.
Welche Folge hat die Wegzugsbesteuerung?
Wenn die Vorschrift greift, behandelt das Finanzamt Ihre Anteile so, als hätten Sie sie im Zeitpunkt des Wegzugs zum Marktwert verkauft. Steuerlich relevant ist also die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach den Regeln des § 17 EStG. Das führt regelmäßig dazu, dass 60 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind und 40 Prozent steuerfrei bleiben. Das Problem liegt auf der Hand: Die Steuer fällt an, obwohl Ihnen kein Verkaufserlös zufließt.
Beispiel zur Wegzugsbesteuerung
Sie sind seit mehr als zehn Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und halten 5 Prozent an einer GmbH im Privatvermögen. Ihre Anschaffungskosten betragen 50.000 Euro. Im Zeitpunkt des Wegzugs liegt der Marktwert Ihrer Beteiligung bei 250.000 Euro.
Der fiktive Veräußerungsgewinn beträgt dann 200.000 Euro. Davon sind im Teileinkünfteverfahren 60 Prozent steuerpflichtig. Das ergibt 120.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn. Bei einem persönlichen Steuersatz von 33 Prozent würde eine Einkommensteuer von 39.600 Euro entstehen. Sie müssten also unter Umständen eine erhebliche Steuer zahlen, obwohl Ihnen kein echter Liquiditätszufluss zufließt. Die genaue Steuerlast hängt im Einzelfall natürlich von Ihrem persönlichen Steuersatz und weiteren Faktoren ab. Die Rechenlogik folgt aber genau diesem Mechanismus.
Gibt es eine Rückkehrerregelung?
Ja, und sie ist in der Praxis sehr wichtig. Wenn Ihr Wegzug nur vorübergehend ist, kann der Steueranspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder entfallen. Grundsätzlich gilt dafür eine Rückkehrfrist von sieben Jahren ab dem Wegzug. Auf Antrag kann diese Frist um bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden. Maximal sind also zwölf Jahre möglich. Entscheidend ist aber, dass die Rückkehrabsicht fortbesteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt bleiben.
Kann die Steuer gestundet oder in Raten gezahlt werden?
Ja, das Gesetz sieht Erleichterungen vor. Nach § 6 AStG kann die festgesetzte Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. In Rückkehrerfällen gibt es zusätzlich besondere Stundungsregeln. Diese helfen bei der Liquidität, beseitigen das Problem aber nicht vollständig. Außerdem können Mitwirkungspflichten und schädliche Ereignisse dazu führen, dass gestundete Beträge früher fällig werden.
Was sollten Sie vor dem Umzug ins Ausland unbedingt prüfen?
Ein Wegzug ins Ausland sollte steuerlich nie spontan erfolgen, wenn Sie Beteiligungen oder größere Investmentvermögen im Privatvermögen halten. Vorher sollten Sie insbesondere prüfen,
1. ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen
Entscheidend sind Beteiligungshöhe, Haltedauer, Privatvermögen und die sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre. Bei Investmentanteilen kommt es zusätzlich auf die besonderen Schwellenwerte an.
2. wie hoch der gemeine Wert Ihrer Anteile ist
Die Steuer hängt maßgeblich vom Marktwert im Zeitpunkt des Wegzugs ab. Gerade bei GmbH Beteiligungen ist die Bewertung oft der entscheidende Punkt.
3. ob ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt vorliegt
Wer ernsthaft eine spätere Rückkehr plant, sollte die Rückkehrerregelung frühzeitig mitdenken und sauber dokumentieren.
4. ob Zahlungsmodelle oder vorbereitende Gestaltungen in Betracht kommen
Ratenzahlung, Stundung und vorbereitende Strukturmaßnahmen müssen vor dem Wegzug geprüft werden. Nachträglich ist der Spielraum meist deutlich kleiner.
Unser Praxistipp zur Wegzugsbesteuerung bei Auswanderung
Wer ins Ausland zieht und Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder größere Investmentanteile hält, sollte die Wegzugsbesteuerung sehr ernst nehmen. Die Steuer kann auch ohne tatsächlichen Verkauf entstehen und erhebliche Liquiditätsprobleme auslösen. Gerade deshalb ist eine rechtzeitige Prüfung vor dem Wegzug entscheidend. Besonders wichtig sind die Beteiligungshöhe, die Voraufenthaltszeiten in Deutschland, die Bewertung der Anteile und die Frage, ob eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Seit 2025 sind außerdem bestimmte Investmentanteile zusätzlich in den Fokus geraten. Ein Satz wie „ich gehe nur für ein paar Jahre ins Ausland“ genügt steuerlich jedenfalls nicht.
Haben Sie Fragen zur Wegzugsbesteuerung oder planen Sie einen Umzug ins Ausland? Unser Team von mgp unterstützt Sie gerne dabei, Ihre steuerliche Situation frühzeitig zu prüfen, Risiken zu erkennen und passende Lösungen für Ihren Einzelfall zu entwickeln. Vereinbaren Sie gerne hier bequem einen Online-Termin mit unserer Kanzlei.
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