Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie den Einbau einer modernen Heizungsanlage, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage abgeschlossen und der gesamte Rechnungsbetrag beglichen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Ein konkreter Fall zeigt die Relevanz dieser Regelung: Ein Ehepaar modernisierte 2021 die Heizung ihres Einfamilienhauses mit einem neuen Gasbrennwertheizkessel. Die Gesamtkosten beliefen sich auf über 8.000 Euro. Da sie jedoch nur 2.000 Euro in Raten gezahlt hatten, wurde die Steuerermäßigung vom Finanzamt abgelehnt. Erst mit der letzten Ratenzahlung im Jahr 2024 könne diese in Anspruch genommen werden, so das Urteil des BFH.

Rechnung muss vollständig bezahlt sein

Regelung nach § 35c EStG

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Laut Urteil des BFH vom 13. August 2024 (Az. IX R 31/23) kann sie erst dann geltend gemacht werden, wenn der vollständige Rechnungsbetrag gezahlt wurde. Teilzahlungen, wie im oben genannten Fall, werden nicht berücksichtigt, da der gesetzlich geforderte Abschluss der Maßnahme erst mit vollständiger Zahlung vorliegt.

Alternative: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Für Steuerpflichtige, die die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht sofort nutzen können, gibt es eine Alternative: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.

  • Hierbei werden jedoch nur Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten berücksichtigt.
  • Wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, ist eine spätere Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Fazit: Frühzeitige Planung notwendig

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass eine vollständige Zahlung der Rechnung Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist. Wer eine Heizungsmodernisierung plant, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob und wann die steuerliche Förderung genutzt werden kann. Alternativ kann in bestimmten Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen eine Option sein.

(BFH / STB Web)