FG Düsseldorf | Steuererklärung bei Tätowierern: Handwerker oder Künstler?

Tätowierer als Künstler? Das FG Düsseldorf erkennt Tattoo-Kunst als freiberufliche Tätigkeit an – ohne Gewerbesteuer. Alles zum Urteil und was es bedeutet.

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Künstlerische Freiheit statt Gewerbesteuer: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf

Wann gilt die Arbeit eines Tätowierers als freiberuflich?

Die Frage, ob ein Tätowierer als Handwerker oder Künstler tätig ist, hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Tätowierer können unter bestimmten Umständen als Künstler gelten und damit von der Gewerbesteuer befreit sein.

Im verhandelten Fall hatte ein Tätowierer seit 2013 Einkünfte als freiberuflicher Künstler angegeben. Das zuständige Finanzamt bewertete seine Tätigkeit jedoch als gewerblich und setzte Gewerbesteuer an. Der Tätowierer legte Widerspruch ein und dies mit Erfolg.

Zweckfreie Kunst statt Gebrauchskunst

Der Kläger argumentierte, dass er nicht lediglich Kundenvorgaben technisch umsetze, sondern individuelle Motive entwerfe und kreativ interpretiere. Seine Arbeiten seien Ausdruck einer eigenschöpferischen, künstlerischen Tätigkeit, vergleichbar mit Gemälden. Zudem nehme er regelmäßig an Ausstellungen und Wettbewerben teil, was seine künstlerische Ambition unterstreiche.

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation: Die von ihm gestochenen Tätowierungen erfüllten den Tatbestand der zweckfreien Kunst. Auch wenn sie auf Wunsch des Kunden gefertigt wurden, stehe der ästhetische Ausdruck im Vordergrund und nicht der Gebrauchswert. Damit seien sie mit klassischer Kunst vergleichbar.

Urteil stärkt die Kunstfreiheit

Selbst wenn man von sogenannter „Gebrauchskunst“ ausgehe, sei die Tätigkeit des Tätowierers künstlerisch zu bewerten. Eine Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit. Das Urteil stärkt somit nicht nur die Anerkennung von Tätowierungen als Kunstform, sondern auch die Rechte der Künstler innerhalb der Steuerpraxis.

Urteil: FG Düsseldorf vom 18.02.2025 – Az. 4 K 1875/23 G,AO

(FG Düsseldorf / STB Web)

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