Solidaritätszuschlag bleibt verfassungsgemäß: Urteil des BVerfG vom März 2025

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt 2025 die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Warum er bleibt und wer ihn zahlen muss – alle Infos hier.

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Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Die Entscheidung bringt Klarheit über die Zukunft der umstrittenen Steuer.

Hintergrund: Warum gibt es den Solidaritätszuschlag?

Einführung 1995 als Ergänzungsabgabe

Der Solidaritätszuschlag wurde am 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeführt. Der Grund war ein erheblicher finanzieller Mehrbedarf des Bundes, insbesondere zur Bewältigung der deutschen Wiedervereinigung.

Kein Wegfall des Mehrbedarfs laut Gericht

Das Gericht stellte fest: Der finanzielle Mehrbedarf besteht weiterhin. Eine gesetzgeberische Verpflichtung zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags besteht deshalb nicht.

Zustimmung durch Bundesfinanzhof 2023

Bereits im Januar 2023 urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags weiterhin zulässig sei – angesichts der langfristigen Aufgaben der Wiedervereinigung.

Wer zahlt den Solidaritätszuschlag seit 2021?

Entlastung für Gering- und Normalverdiener

Seit der Reform im Jahr 2021 zahlen den Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende sowie Kapitalgesellschaften. Der Zuschlag beträgt 5,5 % auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Bei Kapitalerträgen bemisst er sich nach der Kapitalertragsteuer.

Gesetzgeber unter Beobachtungsobliegenheit

Regelmäßige Prüfung des Mehrbedarfs erforderlich

Auch wenn ein gewisser Gestaltungsspielraum besteht, muss der Gesetzgeber den fortbestehenden Mehrbedarf regelmäßig prüfen. Dieser Pflicht ist er mit der Soli-Reform ab 2021 nachgekommen.

Deutliches Absinken des Steueraufkommens

Durch diese Anpassung sank das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag erheblich: von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf 11 Milliarden Euro im Jahr 2021.

Prognose für 2025: 12,5 Milliarden Euro erwartet

Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zahlen derzeit rund 6 Millionen steuerpflichtige Personen und 600.000 Kapitalgesellschaften weiterhin den Zuschlag.
Im Jahr 2024 betrug das Steueraufkommen 12,6 Milliarden Euro – für 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet.

(BVerfG / STB Web)

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