Rückkehr aus Dubai und den VAE nach Deutschland: Wann entsteht wieder die Steuerpflicht?

Wann aus einer Sicherheitsmaßnahme ein steuerliches Risiko wird und welche steuerlichen Punkte jetzt dringend geprüft werden sollten, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

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Die aktuelle Eskalation im Nahen Osten verändert nicht nur Reisepläne und Sicherheitslagen, sondern kann auch erhebliche steuerliche Folgen auslösen. Besonders betroffen sind Personen, die in Dubai oder in anderen Teilen der Vereinigten Arabischen Emirate leben und wegen der angespannten Lage im Irak und in der gesamten Golfregion vorübergehend oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehren. Das Auswärtige Amt warnt aktuell vor Reisen in den Irak und beschreibt zugleich die Sicherheitslage in der Region insgesamt als hochvolatil. Für die VAE verweist das Auswärtige Amt ausdrücklich auf Angriffe in der Region auch auf zivile Ziele und auf die seit Anfang April 2026 lediglich befristete Waffenruhe.

Was für viele zunächst nach einer verständlichen Sicherheitsmaßnahme aussieht, wird steuerlich oft unterschätzt. Denn aus Sicht des deutschen Steuerrechts kommt es nicht auf das persönliche Gefühl an, nur vorübergehend zurück zu sein – entscheidend ist die tatsächliche Lebenswirklichkeit.

Warum die aktuelle Lage im Irak und im Golfraum auch steuerlich relevant ist

Die steuerliche Analyse beginnt nicht erst dann, wenn jemand endgültig nach Deutschland zurückzieht. In Krisensituationen entstehen steuerliche Anknüpfungspunkte oft schon deutlich früher. Genau das ist im aktuellen Umfeld relevant. Wenn sich Menschen aus Sorge vor einer weiteren Eskalation im Irak, im Iran oder im übrigen Golfraum kurzfristig nach Deutschland begeben, geht es nicht nur um Aufenthaltsdauer. Es geht auch um verfügbare Wohnungen, Familienbezüge, Schulbesuche, die tatsächliche Organisation des Alltags und den Ort, von dem aus wesentliche Vermögens und Unternehmensentscheidungen getroffen werden.

Gerade bei vermögenden Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Gesellschaftern, Investoren und Family Office Strukturen ist das besonders heikel. Denn wer aus Sicherheitsgründen nach Deutschland zurückkehrt, verlagert häufig nicht nur den eigenen Aufenthaltsort, sondern vorübergehend auch Entscheidungsprozesse, Kommunikationsabläufe und operative Steuerung. Steuerlich kann genau das der Punkt sein, an dem aus einer bloßen Ausweichbewegung ein relevanter Inlandsbezug wird.

Wann die Rückkehr nach Deutschland zur unbeschränkten Steuerpflicht führt

Für natürliche Personen ist die Ausgangslage im Grundsatz klar. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In der Praxis werden diese Voraussetzungen jedoch häufig zu spät geprüft. Gerade im Rückkehrfall aus Dubai oder den VAE liegt das Problem meist nicht in komplexen Gestaltungen, sondern in scheinbar alltäglichen Umständen.

Wohnsitz in Deutschland nach § 8 AO

Ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO liegt bereits dann vor, wenn jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Das ist ein weiter Begriff. Es braucht keinen förmlichen Zuzug, keine Ummeldung als zwingende Voraussetzung und auch keinen endgültigen Entschluss, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Steuerlich riskant sind daher insbesondere eine jederzeit nutzbare Eigentumswohnung, das fortbestehende Familienhaus, ein langfristig vorgehaltenes Apartment oder sonstiger Wohnraum, der tatsächlich zur Verfügung steht.

Wer also wegen der Lage im Golfraum kurzfristig nach Deutschland kommt und hier auf bereits vorhandenen Wohnraum zurückgreifen kann, sollte die steuerliche Wirkung nicht unterschätzen. Schon die objektive Verfügbarkeit einer Wohnung kann problematisch sein, wenn die Umstände auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Die eigene Einordnung als bloßer Besuch hilft dann wenig. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO

Daneben kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO entstehen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt. Das Gesetz ordnet sogar ausdrücklich an, dass dann der gewöhnliche Aufenthalt von Beginn an als begründet gilt. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben außer Betracht.

Auch kürzere Zeiträume sind nicht automatisch unproblematisch. Wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt in Deutschland gerade nicht nur vorübergehend ist, kann die steuerliche Würdigung schon früher kippen. Im Rückkehrfall aus den VAE gehören deshalb Aufenthaltskalender, Buchungsunterlagen, Meldeunterlagen, Nutzungsnachweise für Wohnraum, familiäre Bezüge und die tatsächliche Organisation des täglichen Lebens von Anfang an in die steuerliche Prüfung.

Warum das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE die Lage verschärft

Besonders wichtig ist im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird. Zwischen Deutschland und den VAE gilt seit dem 31. Dezember 2021 kein fortgeltendes Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Das BMF führt die VAE auch im Überblick zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2026 nicht als aktuell wirksames DBA. Damit fehlen gerade in Rückkehrfällen die sonst üblichen abkommensrechtlichen Zuordnungs und Entlastungsmechanismen.

Das ist praktisch bedeutsam. In vielen internationalen Konstellationen entschärft ein DBA die Frage, welchem Staat Einkünfte, Ansässigkeit oder Unternehmensgewinne zuzuordnen sind. Im Verhältnis zu den VAE fehlt dieser Korrekturmechanismus derzeit. Deshalb gewinnt das nationale deutsche Steuerrecht erheblich an Gewicht. Wer nach Deutschland zurückkehrt, muss die Prüfung daher zunächst streng nach deutschem innerstaatlichen Recht führen. Zwar kommen im Einzelfall einseitige Entlastungen etwa über § 34c EStG oder bei Körperschaften über § 26 KStG in Betracht. Diese Instrumente ersetzen ein DBA aber nicht.

Rückkehr, Beteiligungen und Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Die steuerliche Analyse endet deshalb keineswegs bei der Frage, ob die natürliche Person wieder in Deutschland ansässig wird. Gerade bei Gesellschaftern und Unternehmerfamilien muss auch geprüft werden, welche Folgen die Rückkehr für bestehende Beteiligungsstrukturen hat. Ein zentraler Punkt ist hier die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Diese Norm betrifft den Vermögenszuwachs bei wesentlichen Beteiligungen und kann in früheren Wegzugsfällen eine erhebliche Rolle gespielt haben.

Im Rückkehrfall ist insbesondere zu prüfen, ob die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG eingreift. Nach der derzeitigen Rechtslage kann eine erneute Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des gesetzlichen Rückkehrzeitraums dazu führen, dass die Wegzugsbesteuerung rückwirkend entfällt. Umgekehrt ist bei einem späteren erneuten Wegzug aus Deutschland in Richtung VAE die Wegzugsbesteuerung wieder gesondert zu prüfen. Deshalb sollten Beteiligungsverhältnisse, Bewertungsansätze, frühere Wegzugsdaten und etwaige Umstrukturierungen sauber aufgearbeitet und dokumentiert werden.

In der Praxis heißt das: Jeder Rückkehrfall aus Dubai oder den VAE sollte zum Anlass genommen werden, Holdingstrukturen, Family Office Funktionen, Ausschüttungslogiken, Finanzierungsbeziehungen und frühere Exit oder Wegzugsmaßnahmen systematisch zu überprüfen. Wer hier erst nach Monaten aufarbeitet, hat oft bereits Beweisprobleme.

Wann aus Leitungsentscheidungen in Deutschland eine Steuerpflicht der Gesellschaft werden kann

Noch brisanter wird es, wenn nicht nur die Privatperson nach Deutschland zurückkehrt, sondern wesentliche unternehmerische Entscheidungen von hier aus getroffen werden. In Krisenzeiten ist genau das häufig der Fall. Board Calls finden aus Deutschland statt, Investitionsfreigaben werden vom deutschen Aufenthaltsort aus erteilt, Treasury Entscheidungen werden aus dem Inland koordiniert und die laufende Überwachung wesentlicher Vermögenspositionen erfolgt plötzlich nicht mehr aus Dubai, sondern aus Deutschland.

Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO und unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 KStG

Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die formale Hülle im Ausland schützt deshalb nicht zuverlässig, wenn die tatsächliche Leitung in Deutschland ausgeübt wird.

Für VAE Holdinggesellschaften, Investmentvehikel, operative Auslandsgesellschaften oder vermögensverwaltende Strukturen lautet die entscheidende Frage daher nicht, was im Organigramm steht. Entscheidend ist, wo die geschäftliche Oberleitung tatsächlich stattfindet. Gerade ohne DBA mit den VAE gibt es keinen abkommensrechtlichen Mechanismus, der eine Doppelansässigkeit der Gesellschaft typischerweise auflöst. Das erhöht das Risiko, dass Deutschland eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht annimmt.

Betriebsstätte nach § 12 AO und ständiger Vertreter nach § 13 AO

Selbst wenn die Geschäftsleitung noch nicht vollständig nach Deutschland verlagert wird, kann bereits eine deutsche Betriebsstätte entstehen. Nach § 12 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch die Stätte der Geschäftsleitung als Beispiel. Daneben kann nach § 13 AO ein ständiger Vertreter steuerlich relevant werden. Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Besonders genannt werden etwa Personen, die Verträge abschließen oder vermitteln, Aufträge einholen oder mit Warenbeständen arbeiten.

Gerade in Rückkehrfällen aus den VAE ist das gefährlich. Wer in Deutschland vorübergehend Infrastruktur nutzt, ein Home Office oder ein Büro einsetzt, mit deutscher Anschrift oder deutscher Arbeitsumgebung nach außen auftritt oder hier aus laufend Geschäfte für eine VAE Gesellschaft vorbereitet und begleitet, kann ungewollt einen inländischen Besteuerungsanknüpfungspunkt schaffen. Auch hier gilt: Ohne DBA mit den VAE fehlt die zweite Prüfungsstufe, über die eine rein innerstaatlich weite Betriebsstättenannahme sonst häufig wieder eingegrenzt wird.

Lohnsteuer und Payroll bei Tätigkeit aus Deutschland

Ein oft unterschätztes Feld ist die Lohnsteuer. Sobald Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Family Office Mitarbeiter physisch aus Deutschland für ein ausländisches Unternehmen tätig werden, muss lohnsteuerlich gesondert geprüft werden, ob deutscher Steuerabzug auszulösen ist. Für beschränkt Steuerpflichtige gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den inländischen Einkünften, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Zusätzlich regelt § 38 EStG, wann Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben ist. Maßgeblich ist unter anderem, ob der Arbeitgeber im Inland einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.

Im Rückkehrfall aus Dubai bedeutet das praktisch: Die Frage der Lohnsteuer ist nicht bloß ein Nebeneffekt der persönlichen Ansässigkeit, sondern ein eigener Prüfungsstrang. Selbst wenn jemand noch nicht sicher unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann die physische Tätigkeit in Deutschland bereits zu inländischen lohnsteuerlichen Folgen führen. Für Arbeitgeber mit Bezug zu den VAE kann daraus sehr schnell Handlungsbedarf bei Payroll, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer entstehen.

Welche Unterlagen jetzt gesichert werden sollten

Je ungeordneter die Rückkehr abläuft, desto wichtiger ist die Beweisvorsorge. Das gilt bei natürlichen Personen ebenso wie bei Gesellschaften. Wer derzeit aus Sorge vor einer weiteren Eskalation im Irak oder in der Golfregion vorübergehend nach Deutschland ausweicht, sollte den Aufenthalt und die tatsächlichen Entscheidungsabläufe von Beginn an dokumentieren. Die aktuelle Sicherheitslage kann den Hintergrund einer Rückkehr plausibel erklären. Sie ersetzt aber nicht den individuellen Nachweis darüber, wie lange sich jemand wo aufgehalten hat und von wo aus maßgebliche Entscheidungen tatsächlich getroffen wurden.

In der Praxis gehören dazu insbesondere Aufenthaltskalender, Flugbuchungen und Umbuchungen, Hotel und Mietunterlagen, Nachweise über die tatsächliche Nutzung von Wohnraum, Meldeunterlagen, Board Unterlagen, Gesellschafterbeschlüsse, E-Mail Dokumentation, Kalenderprotokolle und Nachweise über den Ort wesentlicher Investment und Managemententscheidungen.

Sie leben in Dubai oder in den VAE und planen wegen der aktuellen Lage eine vorübergehende oder dauerhafte Rückkehr nach Deutschland?

Dann sollte die steuerliche Analyse nicht erst beginnen, wenn bereits Fakten geschaffen sind.

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