Zum Erhebungszeitraum 2027 wird der Mindesthebesatz der Gewerbesteuer von 200 % auf 280 % angehoben. Grundlage ist das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“, das Bundestag und Bundesrat inzwischen verabschiedet haben.
Ziel der Änderung ist es, sogenannten „Gewerbesteueroasen“ mit extrem niedrigen Hebesätzen einen Riegel vorzuschieben und den Steuerwettbewerb zwischen den Gemeinden fairer zu gestalten.
Für Mandanten stellt sich damit vor allem eine praktische Frage: Welche Auswirkungen hat die Erhöhung auf die eigene Steuerbelastung und inwieweit besteht Handlungsbedarf?
Warum wird der Mindesthebesatz der Gewerbesteuer angehoben?
Gewerbesteueroasen im Visier
Einige Gemeinden haben in der Vergangenheit mit sehr niedrigen Hebesätzen geworben, um Unternehmen anzuziehen. Das konnte dazu führen, dass Unternehmenssitze aus rein steuerlichen Gründen verlagert wurden.
Die Folgen waren insbesondere:
- Verlagerungen von Unternehmenssitzen aus steuerlichen Gründen
- Steuerausfälle in anderen Kommunen
- zunehmender Steuerwettbewerb zwischen Gemeinden
Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 % sollen rein steuermotivierte Sitzverlagerungen unattraktiver werden. Gleichzeitig sollen die Haushalte der Gemeinden stabilisiert und extreme Unterschiede bei der Gewerbesteuerbelastung reduziert werden.
Wer spürt die Änderung besonders stark?
Die Auswirkungen der Erhöhung hängen stark von der Rechtsform des Unternehmens ab. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften ist entscheidend, dass die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Solange der Hebesatz der Gemeinde 400 % nicht überschreitet, wird eine wirtschaftliche Doppelbelastung weitgehend vermieden. Die Einkommensteuer wird pauschal um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert.
Praktische Folge:
Für viele Einzelunternehmer und Personengesellschaften ändert sich durch die Erhöhung des Mindesthebesatzes wirtschaftlich wenig, solange sie nicht in einer Gemeinde mit sehr hohem Hebesatz sitzen. Die Mehrbelastung wird durch die Anrechnung bei der Einkommensteuer weitgehend kompensiert.
Trotzdem sollte die Änderung nicht ignoriert werden. Gerade bei höheren Gewinnen, mehreren Standorten oder geplanten Umstrukturierungen lohnt sich ein genauer Blick auf die künftige Steuerbelastung.
Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG
Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften aus, also insbesondere bei GmbHs und AGs.
Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer. Jeder Prozentpunkt beim Hebesatz wirkt sich daher unmittelbar auf die Steuerbelastung aus.
Die Mehrbelastung durch die Anhebung des Mindesthebesatzes ist bei Kapitalgesellschaften deshalb deutlich spürbarer als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Gerade GmbHs, die bisher bewusst in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen ansässig waren, sollten die Auswirkungen frühzeitig berechnen lassen.
Welche Auswirkungen hat die Erhöhung nach Rechtsform?
Einzelunternehmer
Bei Einzelunternehmern wird die Mehrbelastung durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer meist weitgehend kompensiert. Entscheidend bleibt aber der konkrete Hebesatz der Gemeinde und die individuelle Einkommensteuerbelastung.
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften wirkt die Systematik ähnlich wie bei Einzelunternehmern. Auch hier kann die Gewerbesteuer auf Ebene der Mitunternehmer grundsätzlich auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Die tatsächliche Belastung hängt aber vom Einzelfall ab. Relevant sind insbesondere Gewinnhöhe, Gesellschafterstruktur, Wohnsitz der Gesellschafter und der jeweilige Gewerbesteuerhebesatz.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften tragen die Mehrbelastung unmittelbar. Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer findet nicht statt.
Für GmbHs und AGs bedeutet die Anhebung des Mindesthebesatzes daher eine echte zusätzliche Steuerbelastung, wenn sie bisher von einem besonders niedrigen Hebesatz profitiert haben.
Was sollten Mandanten jetzt prüfen?
1. Standort und Hebesatz prüfen
Zunächst sollte geprüft werden, wie hoch der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ist.
Relevant wird die Änderung vor allem dann, wenn der bisherige Hebesatz nahe am bisherigen Mindesthebesatz von 200 % lag. In Gemeinden mit ohnehin deutlich höheren Hebesätzen fällt die Neuregelung dagegen weniger ins Gewicht.
Wichtige Fragen sind:
- Wie hoch ist der aktuelle Hebesatz der Gemeinde?
- Liegt der Hebesatz bisher unter 280 %?
- Gibt es mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden?
- Welche Gewinnentwicklung ist ab 2027 zu erwarten?
2. Rechtsform und Struktur hinterfragen
Gerade bei Kapitalgesellschaften sollte die Gesamtsteuerbelastung überprüft werden. Dabei geht es nicht nur um Gewerbesteuer, sondern auch um Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die spätere Besteuerung von Ausschüttungen.
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften sollte die Anrechnungssystematik im Rahmen der Einkommensteuerplanung mitgedacht werden.
Sinnvoll kann insbesondere eine Vergleichsrechnung sein:
- Steuerbelastung vor 2027
- Steuerbelastung ab 2027
- Auswirkungen bei Thesaurierung
- Auswirkungen bei Ausschüttung
- Belastung bei alternativen Rechtsformen oder Strukturen
3. Frühzeitig planen
Die Neuregelung gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027. Damit bleibt noch Zeit, die Auswirkungen sauber zu prüfen und gegebenenfalls zu reagieren.
Mandanten sollten diese Zeit nutzen für:
- Steuerbelastungsvergleiche
- Rechtsformüberlegungen
- Standortanalysen
- Ausschüttungsplanung
- Investitionsplanung
- Prüfung bestehender Unternehmensstrukturen
Wichtig ist: Eine rein steuerlich motivierte Sitzverlagerung wird durch die Anhebung des Mindesthebesatzes gerade weniger attraktiv. Trotzdem können Strukturfragen im Einzelfall weiterhin sinnvoll sein, wenn sie wirtschaftlich und organisatorisch gut begründet sind.
Unser Praxistipp: Die Erhöhung frühzeitig in die Steuerplanung einbeziehen
Die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 % ist kein kurzfristiger „Steuerschock“. Sie ist aber ein klares Signal.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Mehrbelastung häufig durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer abgefedert. Kapitalgesellschaften sollten die Änderung dagegen deutlich ernster nehmen, weil sie die höhere Gewerbesteuer unmittelbar tragen.
Aus unserer Sicht sollten Mandanten die Neuregelung nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist die Gesamtbelastung des Unternehmens und der Unternehmer. Dazu gehören insbesondere Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Ausschüttungsbesteuerung und die geplante Gewinnverwendung.
Wenn Sie wissen möchten, wie sich die neuen Regeln konkret auf Ihr Unternehmen auswirken, rechnen wir die Auswirkungen gerne gemeinsam mit Ihnen durch. So sehen Sie frühzeitig, welche Mehrbelastung ab 2027 droht und welche Gestaltungsoptionen sinnvoll sein können. Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
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