Kryptosteuer ab 2027? Was Anleger jetzt zur geplanten Neuregelung wissen sollten

Für Bitcoin und Ether könnte sich die Besteuerung ab 2027 grundlegend ändern. Nach einem bekannt gewordenen BMF-Entwurf sollen Gewinne künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein und grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen. Noch ist die Reform allerdings nicht beschlossen. Gleichzeitig gelten mit DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz bereits neue Meldepflichten.

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Die Besteuerung von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowerten könnte sich in Deutschland ab 2027 grundlegend verändern. Nach einem öffentlich gewordenen, bislang allerdings noch nicht abgestimmten Entwurf des Bundesfinanzministeriums sollen bestimmte Kryptowerte künftig nicht mehr wie private Veräußerungsgeschäfte behandelt, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Die bislang besonders relevante Steuerfreiheit nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist würde für neu angeschaffte Kryptowerte damit entfallen.

Für Anleger klingt die Schlagzeile zunächst einfach: Kryptogewinne sollen künftig mit 25 Prozent besteuert werden.

Ganz so einfach ist die geplante Reform allerdings nicht. Neben der Frage, welche Kryptowerte überhaupt erfasst werden sollen, spielt vor allem der geplante Bestandsschutz für Altbestände eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sollte die Diskussion über den neuen Steuersatz nicht davon ablenken, dass sich die steuerliche Transparenz bei Kryptowerten bereits jetzt erheblich verändert hat. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz gelten seit 2026 umfangreiche Meldepflichten für Kryptodienstleister.

Wichtig ist deshalb vorab: Stand 15. September 2026 ist die geplante neue Kryptobesteuerung noch kein geltendes Recht. Das Bundesfinanzministerium arbeitet an der Reform, die Bundesregierung hat die Besteuerung von Kryptowerten als Maßnahme für den Bundeshaushalt 2027 angekündigt, ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren gibt es aber noch nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die einjährige Haltefrist gilt derzeit weiterhin. Bitcoin, Ether und vergleichbare Kryptowerte im Privatvermögen können nach aktueller Rechtslage grundsätzlich steuerfrei veräußert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.
  • Ab 2027 ist ein Systemwechsel geplant. Nach dem bekannt gewordenen Entwurf sollen bestimmte Kryptowerte künftig als Kapitalvermögen behandelt werden. Veräußerungsgewinne wären dann grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
  • Der Steuersatz soll grundsätzlich 25 Prozent betragen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Altbestände sollen geschützt werden. Vor dem 1. Januar 2027 angeschaffte Tauschkryptowerte sollen nach dem derzeitigen Entwurfsstand grundsätzlich weiterhin nach den bisherigen Regeln behandelt werden.
  • Staking und Lending sollen ebenfalls in § 20 EStG eingeordnet werden.
  • Ein Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister ist ab 2028 vorgesehen.
  • Unabhängig von der geplanten Reform gelten mit DAC8 und dem KStTG bereits umfangreiche steuerliche Meldepflichten für Kryptotransaktionen.

Wie werden Bitcoin und andere Kryptowährungen derzeit besteuert?

Für Bitcoin, Ether und vergleichbare Kryptowerte im Privatvermögen gilt derzeit grundsätzlich § 23 EStG. Werden die Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung verkauft oder gegen andere Wirtschaftsgüter oder Kryptowerte getauscht, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung dagegen mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich steuerfrei. Innerhalb der Jahresfrist erfolgt die Besteuerung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben nach § 23 Abs. 3 EStG außerdem steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.

Gerade für langfristig investierende Anleger war diese Regelung bisher einer der wesentlichen steuerlichen Unterschiede zwischen Kryptowerten und beispielsweise Aktien.

Genau diese Struktur soll sich nach den derzeit bekannten Plänen ändern.

Was soll sich bei der Kryptosteuer ab 2027 ändern?

Nach dem öffentlich gewordenen Entwurf des Bundesfinanzministeriums sollen insbesondere klassische Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether künftig als sogenannte Tauschkryptowerte behandelt werden.

Gewinne aus deren Veräußerung sollen nicht mehr unter die §§ 22 und 23 EStG fallen, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden.

Das wäre ein grundlegender Systemwechsel und nicht lediglich eine Verkürzung oder Verlängerung einer Haltefrist.

Nach dem derzeitigen Entwurfsstand ergäben sich insbesondere folgende Änderungen:

ThemaDerzeitige RechtslageGeplante Regelung
Verkauf nach mehr als einem Jahrgrundsätzlich steuerfreigrundsätzlich steuerpflichtig
Verkauf innerhalb eines Jahrespersönlicher Einkommensteuersatzgrundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer
Steuerliche Einordnung§§ 22, 23 EStG§ 20 EStG
1.000-Euro-Freigrenzegrundsätzlich anwendbarwürde für die neuen Kapitalerträge entfallen
Sparer-Pauschbetraggrundsätzlich nicht für § 23-Gewinnegrundsätzlich System des § 20 EStG
Kapitalertragsteuerabzuggrundsätzlich kein automatischer Abzugvorgesehen ab 1.1.2028
Altbeständederzeit § 23 EStGBestandsschutz vorgesehen

Die Bundesregierung hat die grundsätzliche politische Richtung inzwischen mehrfach bestätigt. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil erklärte im Juli 2026, das Ministerium arbeite an der Reform und wolle Kryptoeinnahmen künftig ähnlich wie andere entsprechende Einkünfte besteuern. Auch im Bundeshaushalt 2027 wird die Besteuerung von Kryptowerten ausdrücklich als Konsolidierungsmaßnahme genannt.

Gilt künftig für alle Kryptogewinne die 25-prozentige Abgeltungsteuer?

Nach dem derzeit bekannten Entwurf sollen Veräußerungsgewinne aus erfassten Tauschkryptowerten grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Damit würde grundsätzlich der besondere Steuersatz für Kapitalerträge von 25 Prozent gelten, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Für langfristige Anleger wäre dies regelmäßig eine Verschlechterung, weil ein bislang nach Ablauf der Jahresfrist vollständig steuerfreier Gewinn künftig steuerpflichtig würde.

Für Anleger mit kurzfristigen Handelsaktivitäten und einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz kann der Systemwechsel dagegen durchaus günstiger sein. Wer einen Gewinn bislang innerhalb der Jahresfrist mit beispielsweise 42 oder 45 Prozent versteuern musste, könnte unter dem geplanten System grundsätzlich von der niedrigeren Besteuerung von Kapitalerträgen profitieren.

Die geplante Reform ist deshalb nicht für jeden Anleger automatisch eine steuerliche Verschärfung. Besonders betroffen wären vor allem diejenigen, die Kryptowerte langfristig halten und bisher gezielt von der einjährigen Haltefrist profitieren.

Bleiben Bitcoin und Ether aus Altbeständen steuerfrei?

Dieser Punkt dürfte für viele Anleger der wichtigste Teil der geplanten Neuregelung sein.

Nach dem derzeit bekannten Entwurf sollen Kryptowerte, die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden, grundsätzlich weiterhin nach dem bisherigen System der §§ 22 und 23 EStG behandelt werden.

Wer beispielsweise Bitcoin im Jahr 2025 angeschafft hat und diese erst 2028 verkauft, könnte den Gewinn nach dem derzeitigen Entwurfsstand weiterhin steuerfrei realisieren, sofern die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind.

Damit wäre ein echter Bestandsschutz vorgesehen.

Gerade deshalb dürfte die Dokumentation zum Jahreswechsel 2026/2027 künftig eine erhebliche Rolle spielen. Wer Jahre später nachweisen möchte, dass bestimmte Bitcoin oder Ether noch zum steuerlich privilegierten Altbestand gehören, muss nachvollziehbar belegen können, wann diese angeschafft wurden und welche Transaktionshistorie dahintersteht.

Noch ist dieser Bestandsschutz allerdings nicht gesetzlich beschlossen. Steuerliche Gestaltungen, die ausschließlich auf dem bekannt gewordenen Entwurf beruhen, sollten daher derzeit mit entsprechender Vorsicht betrachtet werden. Auch der dem Artikel zugrunde liegende Ausgangstext weist ausdrücklich auf diese Unsicherheit hin.

Was soll künftig für Staking und Lending gelten?

Die Reform soll sich nach dem bisher bekannten Entwurf nicht auf den klassischen Verkauf von Bitcoin und Ether beschränken.

Auch Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten, beispielsweise beim Lending, sowie Erträge aus der Beteiligung an der Transaktionsverarbeitung, etwa beim passiven Staking, sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden.

Das ist steuerlich durchaus interessant, weil der Systemwechsel hier nicht zwingend nachteilig sein muss. Werden solche laufenden Erträge bislang mit dem individuellen Einkommensteuersatz erfasst, kann die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge bei Steuerpflichtigen mit höherem persönlichem Steuersatz sogar zu einer geringeren Belastung führen.

Bei komplexeren DeFi-Strukturen bleibt allerdings weiterhin eine genaue Prüfung erforderlich. Eine pauschale Aussage, dass ab 2027 sämtliche Erträge aus Kryptowerten automatisch mit 25 Prozent besteuert werden, wäre nach dem derzeitigen Entwurfsstand nicht zutreffend.

Welche Kryptowerte sollen von der neuen Regelung erfasst werden?

Der bekannt gewordene Entwurf verwendet bewusst den Begriff Tauschkryptowerte.

Erfasst werden sollen nach der vorliegenden Analyse insbesondere klassische Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether. E-Geld-Token und Kryptowerte, die nicht als Tauschmittel akzeptiert werden, sollen dagegen nicht automatisch unter diese spezielle Neuregelung fallen. EY nennt insoweit ausdrücklich bestimmte Non-Fungible Token als Beispiel.

Für NFTs, Security Token, bestimmte Stablecoins und komplexere DeFi-Strukturen wird daher auch künftig eine gesonderte steuerliche Prüfung erforderlich sein.

Die oft verkürzte Aussage „Ab 2027 werden alle Kryptowerte mit 25 Prozent besteuert“ beschreibt den bislang bekannten Entwurf deshalb nicht zutreffend.

Wird die Steuer künftig direkt von der Kryptobörse einbehalten?

Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll die materielle Neuregelung ab dem 1. Januar 2027 gelten. Der Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister soll dagegen erst zum 1. Januar 2028 eingeführt werden.

Die Anbieter erhielten damit Zeit, ihre technischen Systeme auf die neuen steuerlichen Anforderungen umzustellen.

Besonders relevant ist dabei eine geplante Ersatzregel für Fälle, in denen der Kryptodienstleister die ursprünglichen Anschaffungsdaten nicht kennt.

Fehlen Anschaffungsdatum oder Anschaffungskosten, soll nach dem bekannt gewordenen Entwurf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Kryptowerte nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden. Für den Steuerabzug sollen dann 50 Prozent des Veräußerungserlöses als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

In der Praxis kann das erhebliche Auswirkungen haben.

Wer Kryptowährungen beispielsweise zunächst auf einer Self-Custody-Wallet, bei verschiedenen ausländischen Börsen oder über mehrere eigene Wallets hinweg hält und sie später auf eine inländische Plattform überträgt, muss möglicherweise gegenüber dem Anbieter oder spätestens im Besteuerungsverfahren nachweisen können, wann und zu welchen Kosten die Kryptowerte ursprünglich angeschafft wurden.

Damit gewinnt eine durchgängige Transaktionshistorie noch einmal deutlich an Bedeutung.

Was ändert sich bereits jetzt durch DAC8 und das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz?

Während über die neue materielle Besteuerung noch diskutiert wird, ist ein anderer Teil der Verschärfung bereits geltendes Recht.

Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, kurz KStTG, wurde im Dezember 2025 verabschiedet und setzt die europäischen Vorgaben zur steuerlichen Transparenz von Kryptowerten um. Die entsprechenden Pflichten sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.

Kryptodienstleister müssen ihre Nutzer steuerlich identifizieren und umfangreiche Informationen erfassen. Dazu gehören unter anderem Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum.

Hinzu kommen detaillierte Angaben zu Kryptotransaktionen. Das Gesetz sieht unter anderem Meldungen über Art und Umfang bestimmter Transaktionen, Einheiten und Marktwerte vor.

Die Anbieter müssen die Daten eines Kalenderjahres grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Transaktionsdaten für das Jahr 2026 werden damit grundsätzlich erstmals bis zum 31. Juli 2027 gemeldet.

Für Steuerpflichtige bedeutet das, dass die Finanzverwaltung künftig wesentlich häufiger über Kontrollinformationen zu Kryptotransaktionen verfügen wird, ohne diese zunächst beim Steuerpflichtigen selbst anfordern zu müssen.

Aus Beratungssicht dürfte diese Entwicklung mindestens genauso relevant sein wie die viel diskutierte Frage, ob der künftige Steuersatz 25 Prozent beträgt.

Welche Nachweise müssen Krypto-Anleger künftig aufbewahren?

Bereits mit seinem Schreiben vom 6. März 2025 hat das Bundesfinanzministerium die Anforderungen an die Mitwirkung und Dokumentation bei Kryptowerten deutlich konkretisiert.

Das BMF behandelt darin ausdrücklich die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, den Umgang mit Steuerreports sowie die Ermittlung und Dokumentation von Kurswerten.

Steuerpflichtige sollten deshalb nicht ausschließlich auf die Jahresübersicht einer Kryptobörse vertrauen.

Je nach Umfang und Struktur der Aktivitäten sollten insbesondere folgende Informationen nachvollziehbar aufbewahrt werden:

  • Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten,
  • Art und Menge der erworbenen Kryptowerte,
  • Veräußerungs- und Tauschzeitpunkte,
  • verwendete Wallet-Adressen,
  • Transaktions-Hashes,
  • Transfers zwischen eigenen Wallets,
  • Ein- und Auszahlungen bei Kryptobörsen,
  • verwendete Börsen und Plattformen,
  • Fiat-Werte zum jeweiligen Transaktionszeitpunkt sowie
  • vorhandene Steuerreports und deren Berechnungsgrundlagen.

Diese Unterlagen werden besonders wichtig, wenn Kryptowerte über mehrere Börsen und Wallets bewegt wurden und später nachvollzogen werden muss, welche Anschaffung einer konkreten Veräußerung zugrunde liegt.

Warum der 31. Dezember 2026 für Krypto-Anleger besonders wichtig werden könnte

Sollte die Reform im Wesentlichen in der derzeit bekannt gewordenen Form verabschiedet werden, dürfte der 31. Dezember 2026 zu einem steuerlich wichtigen Stichtag werden.

Der Grund liegt weniger in der Frage, ob Anleger noch schnell Kryptowährungen kaufen oder verkaufen sollten. Entscheidender dürfte die spätere Abgrenzung zwischen steuerlichem Altbestand und Neubestand sein. Der Ausgangstext hebt diesen Punkt zu Recht als einen der wichtigsten praktischen Aspekte hervor.

Wer zum Jahresende beispielsweise Bitcoin und Ether auf verschiedenen Wallets hält, sollte später nachweisen können, welche Bestände bereits vor dem 1. Januar 2027 vorhanden waren, wann sie angeschafft wurden und wie die Bestände über die Jahre zwischen Börsen und Wallets transferiert wurden.

Insbesondere bei größeren Kryptoportfolios kann es deshalb sinnvoll sein, noch im Jahr 2026 einen dokumentierten Bestandsnachweis zu erstellen, der mindestens Bestände, Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten, Wallet-Adressen und die wesentlichen Transferketten enthält.

Das ist unabhängig davon sinnvoll, ob die geplante Reform am Ende exakt in der derzeit diskutierten Form verabschiedet wird. Denn auch die bereits geltenden Melde- und Dokumentationsanforderungen führen dazu, dass eine vollständige und nachvollziehbare Historie zunehmend wichtiger wird.

Müssen Anleger jetzt noch vor 2027 handeln?

Eine pauschale Empfehlung, aufgrund des aktuell bekannt gewordenen Entwurfs bestimmte Kryptowerte noch im Jahr 2026 zu kaufen oder zu verkaufen, wäre derzeit verfrüht.

Die Reform befindet sich noch nicht am Ende des Gesetzgebungsverfahrens. Einzelheiten können sich deshalb noch ändern, insbesondere bei Übergangsregelungen, dem konkreten Anwendungsbereich und den technischen Vorgaben für den Kapitalertragsteuerabzug.

Was Anleger dagegen bereits jetzt tun können, ist ihre Dokumentation zu überprüfen.

Wer größere Kryptobestände besitzt, sollte insbesondere klären, ob Anschaffungsdaten und Anschaffungskosten für sämtliche Bestände noch vollständig nachvollziehbar sind. Bei längeren Transaktionsketten über verschiedene Börsen, eigene Wallets und gegebenenfalls DeFi-Anwendungen sollte außerdem geprüft werden, ob Transfers zwischen eigenen Wallets von tatsächlichen Veräußerungs- oder Tauschvorgängen sauber abgegrenzt werden können.

Gerade an dieser Stelle entstehen in Betriebsprüfungen und steuerlichen Nachfragen häufig die größten praktischen Probleme.

Unser Praxistipp: Nicht nur auf die 25 Prozent schauen

Die Diskussion über die geplante 25-prozentige Kryptosteuer ist verständlich, greift aber aus unserer Sicht zu kurz.

Für langfristige Anleger wäre das Ende der steuerfreien Jahresfrist eine erhebliche Änderung. Gleichzeitig werden kurzfristige Handelsgewinne für Anleger mit hohem persönlichem Einkommensteuersatz unter Umständen niedriger besteuert als bisher.

Für die steuerliche Praxis dürfte allerdings mindestens genauso wichtig sein, dass die Finanzverwaltung durch KStTG, DAC8 und den internationalen Informationsaustausch künftig deutlich mehr Transaktionsdaten erhält und diese mit den Angaben in Steuererklärungen abgleichen kann.

Wer Kryptowerte bereits seit mehreren Jahren hält oder über unterschiedliche Wallets und Börsen gehandelt hat, sollte deshalb nicht erst dann mit der Aufarbeitung beginnen, wenn das Finanzamt konkrete Nachweise verlangt.

Quellenhinweis

Der Beitrag berücksichtigt den Rechts- und Informationsstand vom 15. September 2026. Die geplante Reform der materiellen Kryptobesteuerung beruht derzeit auf einem öffentlich gewordenen, noch nicht abgestimmten Entwurf. Die Aussagen zum KStTG und zu den bestehenden Dokumentationspflichten beruhen dagegen auf bereits geltendem Recht beziehungsweise veröffentlichten Verwaltungsanweisungen. Die Bundesregierung bestätigt die politische Absicht zur Reform, ein endgültiges Gesetz liegt derzeit noch nicht vor.

Presseartikel

Bundesfinanzministerium, 16.07.2026: Pressekonferenz mit ausdrücklicher Aussage Klingbeils zur Reform der Kryptobesteuerung. BMF – Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Bundesregierung: Bundeshaushalt 2027; Besteuerung von Kryptowerten ausdrücklich als Konsolidierungsmaßnahme genannt. Bundesregierung – Bundeshaushalt 2027

Gesetze im Internet: geltender § 23 EStG mit Jahresfrist und 1.000-€-Freigrenze. § 23 EStG

KStTG: geltendes Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz mit jährlicher Meldung an das BZSt. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

BMF, 06.03.2025: Einzelfragen und Dokumentationspflichten bei Kryptowerten. BMF – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Handelsblatt, 09.09.2026: „Gesetzentwurf – Kryptowerte sollen ab 2027 besteuert werden“. Handelsblatt – Kryptowerte sollen ab 2027 besteuert werden

Handelsblatt, 10.09.2026: detaillierte Folgen für Anleger, insbesondere 25 % Abgeltungsteuer und Bestandsschutz. Handelsblatt – Anlegern drohen höhere Steuern auf Bitcoin-Erlöse

WELT, 08.09.2026: „Ende der Steuerfreiheit – Das plant die Regierung für Anleger in Bitcoin, Ether und Co.“; WELT hatte nach eigener Angabe Einblick in den Entwurf. WELT – Krypto-Gewinne und geplante Steuerreform

Süddeutsche Zeitung, 06.07.2026: „Steuervorteil für Kryptowährungen soll wegfallen“. Süddeutsche Zeitung – Steuervorteil für Kryptowährungen soll wegfallen

ZEIT Online, 09.09.2026: „Bundesregierung will Kryptowährungen stärker besteuern“. ZEIT – Bundesregierung will Kryptowährungen stärker besteuern

Über den Autor

Sebastian Merla ist Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht und geschäftsführender Partner bei mgp. Als zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE) begleitet er Mandanten regelmäßig bei steuerlichen Fragestellungen rund um Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der nachvollziehbaren Aufbereitung komplexer Transaktionshistorien, der steuerlichen Bewertung von Veräußerungen und Transfers sowie den zunehmenden Nachweis- und Meldepflichten im Kryptobereich.

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