Jahressteuergesetz 2026: Diese Änderungen sollten Unternehmer kennen

Das Jahressteuergesetz 2026 bringt geplante Änderungen bei Lohnsteuer, Immobilien, Steuerabzug, Umsatzsteuer-Organschaft und Zinsen. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie einen Überblick über die geplanten Änderungen.

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Jahressteuergesetz 2026: Was ist geplant?

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Der Entwurf enthält zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht. Viele davon sind technischer Natur. Einige Punkte können für Unternehmen, Arbeitgeber, Immobilieninvestoren und international tätige Unternehmen aber praktische Bedeutung haben.

Wichtig ist: Das Jahressteuergesetz 2026 ist noch nicht beschlossen. Es handelt sich derzeit um einen Referentenentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte noch ändern. Unternehmen sollten die geplanten Änderungen dennoch frühzeitig kennen, um mögliche Auswirkungen rechtzeitig einordnen zu können.

Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen soll einfacher werden

Ein für Arbeitgeber wichtiger Punkt betrifft die Lohnsteuerbescheinigung.

Nach dem Entwurf sollen Arbeitgeber künftig mehr Flexibilität erhalten, wenn Lohnsteuerbescheinigungen berichtigt werden müssen. Eine Korrektur soll künftig bis Ende Februar des Folgejahres möglich sein, ohne dass hierfür eine besondere Begründung erforderlich ist.

Bedeutung für Arbeitgeber

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung noch Korrekturen erforderlich werden. Das kann etwa bei nachträglichen Lohnkorrekturen, fehlerhaften Meldedaten oder verspätet erkannten Abrechnungsfehlern der Fall sein.

Die geplante Änderung würde Arbeitgebern mehr Spielraum geben. Gleichzeitig bleibt wichtig, Lohnabrechnungen und Jahresmeldungen sorgfältig vorzubereiten. Eine einfachere Korrekturmöglichkeit ersetzt keine saubere Lohnbuchhaltung.

Immobilien: Kaufpreisaufteilung soll gesetzlich geregelt werden

Für Käufer bebauter Grundstücke ist die Aufteilung des Kaufpreises steuerlich besonders wichtig. Denn nur der Gebäudewert kann abgeschrieben werden. Der Anteil für Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.

Künftig soll gesetzlich geregelt werden, wie der Kaufpreis für bebaute Grundstücke aufzuteilen ist. Maßgeblich soll grundsätzlich das Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude sein.

Zur Unterstützung ist eine aktualisierte Arbeitshilfe der Finanzverwaltung vorgesehen. Alternativ soll weiterhin ein Gutachten möglich bleiben.

Bedeutung für Immobilienkäufer und Unternehmen

Die Kaufpreisaufteilung ist in Betriebsprüfungen regelmäßig ein Streitpunkt. Je höher der Gebäudewert ist, desto höher ist grundsätzlich auch das Abschreibungsvolumen.

Unternehmen und Immobilieninvestoren sollten deshalb bereits beim Erwerb einer Immobilie auf eine nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung achten. Eine pauschale oder steuerlich nicht belastbare Aufteilung kann später zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen.

Steuerabzug bei Vergütungen an ausländische Leistungserbringer

Eine weitere geplante Änderung betrifft bestimmte Vergütungen an ausländische Empfänger. Relevant ist dies zum Beispiel bei Vergütungen für die Überlassung von Nutzungsrechten.

Nach dem Entwurf soll die Grenze, bis zu der Vergütungsschuldner ohne Antrag vom Steuerabzug absehen können, deutlich angehoben werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung von bisher 10.000 Euro auf 100.000 Euro.

Bedeutung für international tätige Unternehmen

Diese Änderung kann Unternehmen entlasten, die regelmäßig Zahlungen an ausländische Vertragspartner leisten. In der Praxis betrifft das unter anderem Lizenzzahlungen, Nutzungsrechte oder vergleichbare Vergütungen.

Die geplante Anhebung kann Verwaltungsaufwand reduzieren. Trotzdem sollten Unternehmen genau prüfen, ob im Einzelfall ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung, den Leistungstyp und mögliche DBA-Regelungen an.

Umsatzsteuerliche Organschaft soll neu geregelt werden

Besonders praxisrelevant ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Nach dem Entwurf sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft künftig nur noch dann eintreten, wenn eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird. Außerdem sollen künftig auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Die Neuregelung soll nach dem Entwurf erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten ab 2029.

Bedeutung für Unternehmensgruppen

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist für Unternehmensgruppen ein wichtiges Thema. Sie kann erhebliche Folgen für Umsatzsteuererklärungen, interne Leistungsbeziehungen, Vorsteuerabzug und Haftung haben.

Die geplante Umstellung auf ein Erklärungsmodell wäre ein deutlicher Systemwechsel. Unternehmen mit mehreren Gesellschaften sollten ihre Gruppenstruktur rechtzeitig prüfen. Das gilt insbesondere für Konzernstrukturen, Holdinggesellschaften, Betriebsaufspaltungen und Gesellschaftsgruppen mit Personengesellschaften.

Steuerzinsen sollen angepasst werden

Der Referentenentwurf sieht außerdem eine Anpassung des Zinssatzes vor.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 soll der Zinssatz auf 0,3 Prozent je vollem Monat angehoben werden. Das entspricht 3,6 Prozent pro Jahr.

Bedeutung für Nachzahlungen und Erstattungen

Steuerzinsen können sowohl bei Steuernachzahlungen als auch bei Steuererstattungen relevant werden. Für Unternehmen bedeutet ein höherer Zinssatz vor allem: Verzögerungen bei Steuererklärungen, Betriebsprüfungen oder Steuerfestsetzungen können finanziell stärker ins Gewicht fallen.

Eine frühzeitige und saubere Steuerplanung bleibt deshalb wichtig. Das gilt besonders bei größeren Steuerpositionen, komplexen Jahresabschlüssen oder offenen Betriebsprüfungsthemen.

Ab wann gelten die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2026?

Viele Regelungen des Jahressteuergesetzes 2026 sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einige Änderungen sind jedoch später geplant. Die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft soll nach dem Entwurf erst ab 2029 gelten. Die Änderungen bei der Lohnsteuerbescheinigung sollen ab 2028 relevant werden.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, können sich Zeitplan und Inhalte noch ändern.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten das Jahressteuergesetz 2026 nicht erst beachten, wenn es endgültig beschlossen ist. Gerade bei geplanten Strukturänderungen, Immobilienkäufen, grenzüberschreitenden Zahlungen oder Unternehmensgruppen kann eine frühe Prüfung sinnvoll sein.

Besonders relevant sind derzeit folgende Punkte:

1. Lohnabrechnung und Jahresmeldungen prüfen

Arbeitgeber sollten ihre Prozesse zur Erstellung und Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen überprüfen. Das gilt insbesondere bei variablen Vergütungen, Sachbezügen, Dienstwagen, Bonuszahlungen und nachträglichen Lohnkorrekturen.

2. Immobilienkäufe steuerlich sauber dokumentieren

Bei Immobilienerwerben sollte die Kaufpreisaufteilung nicht beiläufig behandelt werden. Sie hat direkte Auswirkungen auf die Abschreibung und damit auf die steuerliche Belastung.

3. Auslandszahlungen steuerlich einordnen

Unternehmen mit Lizenzzahlungen, Nutzungsrechten oder sonstigen Vergütungen an ausländische Empfänger sollten prüfen, ob Steuerabzugspflichten bestehen und ob die geplante Freigrenze relevant werden kann.

4. Unternehmensgruppen auf Organschaftsfragen prüfen

Gesellschaftsgruppen sollten frühzeitig analysieren, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht oder künftig bewusst erklärt werden soll. Die geplante Neuregelung kann erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuerstruktur haben.

Kurzum: Jahressteuergesetz 2026 frühzeitig im Blick behalten

Das Jahressteuergesetz 2026 enthält viele Detailänderungen. Für Unternehmen sind vor allem die geplanten Änderungen bei Lohnsteuerbescheinigungen, Immobilien, Auslandszahlungen, Umsatzsteuer-Organschaften und Steuerzinsen relevant.

Noch ist nichts endgültig beschlossen. Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, bestehende Strukturen und Prozesse zu prüfen. Wer frühzeitig reagiert, kann steuerliche Risiken reduzieren und Gestaltungsspielräume besser nutzen.

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