Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte? Steuerrechtliche Einordnung bei Partnerschaftsgesellschaften

Freiberuflich oder gewerblich? Das BFH-Urteil klärt die steuerliche Einordnung bei Partnerschaftsgesellschaften. Jetzt informieren & Gewerbesteuer vermeiden!

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Wenn eine Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte erzielt, stellt sich oft die Frage: Handelt es sich steuerlich um freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte? Die Unterscheidung ist entscheidend für die steuerliche Belastung und für die Gewerbesteuerpflicht. Insbesondere bei größeren Zusammenschlüssen, bei denen sich einzelne Partner primär um kaufmännische Aufgaben kümmern, ist die Lage nicht immer eindeutig.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit und das mit weitreichenden Konsequenzen für viele Berufsgruppen, insbesondere im Bereich der Heilberufe. In diesem Beitrag analysieren wir die Entscheidung, ihre Hintergründe und die Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung von Partnerschaftsgesellschaften.

mgp Merla Ganschow & Partner Steuerberater und Rechtsanwälte in Berlin zeigt, wie Sie von dieser Rechtsprechung profitieren und Ihre freiberufliche Tätigkeit rechtssicher strukturieren können.

Einordnung der freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte

Die steuerliche Einordnung von Einkünften ist bei Personengesellschaften ein zentrales Thema. Es wird zwischen:

  • freiberuflichen Einkünften (§ 18 EStG) und
  • gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG)

unterschieden.

Freiberufliche Einkünfte entstehen bei selbstständiger Ausübung sogenannter Katalogberufe etwa Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Ingenieuren oder Steuerberatern. Die Tätigkeit muss persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erfolgen.

Gewerbliche Einkünfte hingegen sind regelmäßig gewerbesteuerpflichtig und unterliegen strengeren Buchführungspflichten.

Für Partnerschaftsgesellschaften, die mehrere Berufsträger zusammenführen, ist die Einstufung besonders sensibel. Denn bereits geringfügige Abweichungen – etwa wenn ein Partner nicht mehr aktiv behandelt – können steuerlich erhebliche Folgen haben.

Partnerschaftsgesellschaft im Steuerrecht

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die speziell für die Ausübung freier Berufe geschaffen wurde. Sie bietet folgende Vorteile:

  • Keine Gewerbesteuerpflicht, wenn ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden
  • Gemeinsame Haftung nach innen und außen, jedoch mit Haftungsbegrenzung auf die handelnden Partner
  • Möglichkeit der Mitunternehmerschaft, wodurch steuerliche Vorteile bei der Gewinnverteilung genutzt werden können

Doch was passiert, wenn nicht alle Partner freiberuflich tätig sind?

Der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Im Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. VIII R 4/22) beschäftigte sich der BFH mit einer Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft.

Sachverhalt:

Ein Seniorpartner, selbst Zahnarzt, war in der Praxis nicht mehr behandelnd tätig. Stattdessen übernahm er primär die kaufmännische Leitung und die Organisation des Betriebs. Im Streitjahr behandelte er nur vereinzelt Patienten in konsiliarischer Funktion.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht stuften die Tätigkeit der Gesellschaft daher insgesamt als gewerblich ein mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht.

Freiberufliche Tätigkeit trotz kaufmännischer Führung?

Die Entscheidung des BFH:

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Einschätzung deutlich. Zwar betonte das Gericht, dass die bloße Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf nicht ausreicht, um freiberufliche Einkünfte zu begründen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Berufsträger persönlich und aktiv tätig ist.

Allerdings: Die kaufmännische Organisation und Führung durch einen Berufsträger könne als freiberufliche Mitarbeit gewertet werden, sofern sie die Grundlage für die berufstypischen Leistungen darstellt.

„Auch die Organisation der Praxis durch einen nicht-behandelnden Zahnarzt kann als freiberuflich gelten, wenn sie unmittelbar mit der fachlichen Ausübung der Tätigkeit verknüpft ist.“ (BFH, VIII R 4/22)

Damit bestätigte der BFH, dass es für die steuerliche Einordnung auf die gesamte Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt und nicht nur auf die direkte Patientenbehandlung.

Abgrenzungskriterien zwischen freiberuflich und gewerblich

Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung der Tätigkeiten innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft ist. Folgende Kriterien sind maßgeblich:

1. Berufliche Qualifikation aller Partner

Alle Partner müssen zu einem Katalogberuf gemäß § 18 EStG gehören. Eine reine Kapitalbeteiligung durch Dritte oder fachfremde Gesellschafter ist kritisch.

2. Persönliche Mitwirkung

Die Partner müssen persönlich tätig sein; nicht zwingend am Patienten, aber im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenz (z. B. organisatorisch, beratend).

3. Fachlicher Einfluss

Auch organisatorische Tätigkeiten gelten als freiberuflich, wenn sie den fachlichen Ablauf der Praxis unmittelbar beeinflussen.

4. Keine arbeitsteilige Gewerblichkeit

Eine zu starke arbeitsteilige Trennung zwischen kaufmännischer und fachlicher Tätigkeit kann zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Auswirkungen der Entscheidung des BFH sind praxisrelevant und weitreichend:

  • Zahnärzte, Ärzte oder Anwälte in Partnerschaftsgesellschaften müssen nicht zwingend direkt am Klienten arbeiten, um als freiberuflich zu gelten.
  • Kaufmännische Aufgaben können als Teil der freiberuflichen Tätigkeit anerkannt werden, wenn sie der fachlichen Arbeit dienlich sind.
  • Die Gewerbesteuerpflicht kann durch kluge Gestaltung vermieden werden.
  • Es besteht jedoch eine Nachweispflicht, dass die Tätigkeiten fachlich eingebunden sind.

Eine sorgfältige Dokumentation und vertragliche Regelung innerhalb der Gesellschaftsstruktur ist unerlässlich, um bei Betriebsprüfungen oder Rückfragen durch das Finanzamt gewappnet zu sein.

Unsere Empfehlung: Steuerliche Optimierung mit mgp

Als erfahrene Steuerberater in Berlin mit Spezialisierung auf Partnerschaftsgesellschaften und freie Berufe berät mgp Merla Ganschow & Partner Kanzleien, Arztpraxen und andere Berufsträger zur optimalen steuerlichen Strukturierung ihrer Tätigkeit.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Prüfung und Einordnung der Einkünfte Ihrer Gesellschaft
  • Gestaltung von Gesellschafterverträgen im Einklang mit dem Steuerrecht
  • Begleitung bei Betriebsprüfungen und Klärung strittiger Fragen
  • Laufende steuerliche Betreuung und Buchführung
  • Beratung zur Vermeidung von Gewerbesteuerpflichten

Warum mgp?

  • Fachliche Expertise im Berufsrecht der Freien Berufe
  • Langjährige Erfahrung mit Partnerschaftsgesellschaften
  • Individuelle Beratung statt Standardlösungen
  • Zentrale Lage in Berlin: persönlich oder digital deutschlandweit

Fazit: Das BFH-Urteil stärkt die Position von Berufsträgern, die ihre Praxisführung modern und arbeitsteilig organisieren möchten. Dennoch bleibt eine klare steuerliche Einordnung essenziell. Vertrauen Sie auf mgp Merla Ganschow & Partner – Ihre Steuerberater und Rechtsanwälte Berlin für rechtssichere und steuerlich optimale Lösungen.

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