Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung liegt ein gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden („Drei-Objekt-Grenze“).
Im entschiedenen Fall ging es um eine Immobilien-GmbH, die im Jahr 2007 mehrere Vermietungsobjekte erwarb. 2012 verstarb überraschend einer der beiden Geschäftsführer, woraufhin die GmbH 2023 dreizehn Immobilien veräußerte. Das Finanzamt ging von aus, dass das Unternehmen von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hatte. Das Finanzgericht hingegen vertrat die Auffassung, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.
Besondere Umstände des Einzelfalls maßgebend
Dem folgte auch der BFH in seinem Beschluss vom 20.03.2025 (Az. III R 14/23). Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen darüber hinaus müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen. Auch eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.
(BFH / STB Web)
In Deutschland haben rund 3,8 Millionen Menschen, die zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Apotheken beraten und versorgen diese Personen hierzu.
Nach einem nun abgeschlossenen Schiedsverfahren zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband müssen die Pflegekassen künftig die beliefernden Apotheken unverzüglich darüber zu informieren, wenn Patienten einen anderen Leistungserbringer wählen. Dadurch soll das Ausfallrisiko für die Apotheken sinken.
Beim Abrechnungsverfahren entfallen für die Apotheken zudem bürokratische Vorgaben, die durch digitale Dokumentationsprozesse ersetzt werden können. Außerdem dürfen künftig keine Kosten mehr für die Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) von den Pflegekassen oder deren Dienstleistern erhoben werden. Auch haben die Apotheken mehr Möglichkeiten und mehr Transparenz bei der Rechnungskorrektur.
(ABDA / STB Web)
Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 Prozent.
Im entschiedenen Fall liegenden Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil fällige Einkommensteuer nicht gezahlt wurde. Vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Dieses gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV). In der Vergangenheit hätten mehrere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht.
Niedrigzinsphase ist vorbei
Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen von seinerzeit monatlich 0,5 Prozent (= 6 Prozent jährlich) verfassungswidrig ist. Begründet wurde dies mit der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014.
Allerdings könne es offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden, so der Beschluss vom 21.03.2025 (Az. X B 21/25).
(BFH / STB Web)
Im entschiedenen Fall ging es um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen, das sich mit Kryptowährungen befasst. Zusätzlich zum Bruttomonatsgehalt war ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse in der Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart.
Über diese Vereinbarung gab es verschiedene Streitpunkte. Auch die Frage, ob die Provision überhaupt in der Kryptowährung gezahlt werden dürfe, wurde verhandelt. Denn nach § 107 der Gewerbeordnung (GewO) ist das Arbeitsentgelt „in Euro zu berechnen und auszuzahlen“.
Sachbezug statt Geld grundsätzlich möglich
Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, handele es sich bei einer „Kryptowährung“ zwar nicht um „Geld“, wie in der Regelung verlangt. Sie lasse aber im Weiteren grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, „wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht“.
Ein solcher Sachbezug liege vor, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung hätten hier auch im objektiven Interesse der Arbeitnehmerin gelegen. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse demnach zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.
Pfändungsfreigrenze ist zu berücksichtigen
Damit solle unter anderem sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen werde, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24).
(BAG / STB Web)
Auf Basis des Unternehmensregisters beobachten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut regelmäßig den Fortbestand von neu gegründeten Unternehmen innerhalb der ersten 5 Jahre: Demnach waren von denjenigen Unternehmen, die 2017 gegründet wurden, nach einem Jahr noch 74 Prozent am Markt aktiv. Mit jedem weiteren Jahr sank die Überlebensrate kontinuierlich: Nach 5 Jahren betrug sie nur noch rund 38 Prozent.
Solo-Selbstständigen stärker betroffen
Ausgeprägter ist die Entwicklung bei Solo-Selbstständigen. Bei ihnen fällt der Wert auf 34 Prozent. Demgegenüber hielt sich bei den Unternehmen mit Beschäftigten knapp die Hälfte.
Stabile Gründungen im Gesundheitswesen
Von allen Wirtschaftszweigen zeigten Gründungen im Gesundheits- und Sozialwesen im Beobachtungszeitraum die größte Bestandsfestigkeit, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe. Am niedrigsten war die Überlebensrate in der Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsbranche – weniger als ein Drittel dieser Unternehmen überlebten die ersten fünf Jahre.
(IfM / STB Web)
Der entschiedene Fall fällt in die Corona-Zeit, in der die Kläger, ein Ehepaar mit Kind, beide überwiegend ins Home-Office mussten und Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suchten. In der alten Wohnung stand ihnen zum Arbeiten im Wesentlichen das Wohn- und Esszimmer zur Verfügung. Daraufhin zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichten konnten.
Finanzamt: Keine berufliche Veranlassung
Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, lehnte aber die Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab. Vor dem Finanzgericht Hamburg hatten die Kläger zunächst Erfolg (STB Web berichtete). Dieses hatte die berufliche Veranlassung bejaht, da der Umzug in die größere Wohnung zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe.
Kosten der privaten Lebensführung
Dem folgte der BFH im Revisionsverfahren allerdings nicht und bestätigte in seinem Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) die Auffassung des Finanzamts. Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, weshalb die Kosten für einen Umzug zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zählten. Danach sind solche Aufwendungen auch dann nicht abziehbar, „wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen“. Eine Ausnahme wäre allenfalls anzunehmen, wenn private Umstände beim Umzug eine ganz untergeordnete Rolle spielen würden. Diese könne bei einem Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels der Fall sein oder wenn dadurch die Anfahrtszeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert werde.
(BFH / STB Web)
Vergütungsvereinbarungen in der AG: Was ist erlaubt?
Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Fremdüblichkeit oder unangemessener Ausgestaltung,, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen. Diese führt in der Regel zu erhöhten Körperschaftsteuern für das Unternehmen.
Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt Rechtssicherheit
Entscheidung zur Tantiemenzahlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) entschieden, dass im konkreten Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Die AG hatte mit einem Vorstandsmitglied eine umsatz- und gewinnabhängige Tantieme vereinbart – beschlossen vom Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Gefahr einer „Gewinnabsaugung“ wurde geprüft
Zwar bestehe bei solchen Konstruktionen grundsätzlich die Gefahr einer „Gewinnabsaugung“, doch konnte das Gericht im vorliegenden Fall keine Unregelmäßigkeiten feststellen. Die Finanzbehörden hatten die Tantiemen dennoch als vGA eingestuft und die Körperschaftsteuer entsprechend erhöht – zu Unrecht, wie der BFH urteilte.
Unterschiede zwischen AG und GmbH entscheidend
Rolle des Aufsichtsrats
Das Urteil hebt hervor, dass bei einer AG andere rechtliche Rahmenbedingungen als bei einer GmbH gelten. Der Aufsichtsrat einer AG ist gesetzlich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren. In dem konkreten Fall konnte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat nicht dominieren oder beeinflussen.
Keine Anhaltspunkte für einseitige Begünstigung
Auch sonst gab es laut dem BFH keine Hinweise darauf, dass der Aufsichtsrat sich einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung konnte daher nicht angenommen werden.
(BFH / STB Web)
Hintergrund: Sonderwünsche und Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteile vom 30.10.2024, Az. II R 15 und 18/22) : Nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau können der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sie im rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Maßgeblich ist, ob solche Vereinbarungen bereits Bestandteil des ursprünglichen Kaufvertrags waren oder später unabhängig getroffen wurden.
Der Fall vor dem BFH
In den behandelten Fällen hatten die Käufer Grundstücke erworben, auf denen schlüsselfertige Immobilien entstehen sollten. Nach dem Beginn der Rohbauarbeiten äußerten sie nachträgliche Sonderwünsche, etwa bei Ausstattung und Bauausführung. Die Mehrkosten sollten laut Vertrag allein von den Käufern getragen werden; umgesetzt werden durften die Wünsche jedoch ausschließlich von der Verkäuferin.
Das Finanzamt betrachtete diese Entgelte als grunderwerbsteuerpflichtig. Die Klagen der Käufer dagegen blieben vor dem Finanzgericht erfolglos, ebenso wie die Revision in weiten Teilen vor dem BFH.
Ausnahmefall: Hausanschlusskosten
Nicht jeder Zusatz führt zur Steuer
Ein Lichtblick für Bauherren: In einem der beiden Urteile stellte der BFH klar, dass Hausanschlusskosten keine Grunderwerbsteuer auslösen, sofern sie bereits im Grundstückskaufvertrag geregelt waren. Die Kostenübernahme wurde hier nicht nachträglich, sondern von Beginn an vertraglich fixiert.
Fazit: Vorsicht bei nachträglichen Bauwünschen
Wer beim Hausbau Sonderwünsche äußert, sollte unbedingt auf den zeitlichen und vertraglichen Zusammenhang achten. Werden Änderungswünsche nach Vertragsschluss, aber in enger Verbindung mit dem ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart, kann das steuerliche Mehrkosten bedeuten.
(BFH / STB Web)
Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nutzten im Jahr 2020 13,8 Millionen Beschäftigte die Entfernungspauschale, besser bekannt als Pendlerpauschale. Die Zahlen sind aufgrund der Fristen zur Steuerveranlagung erst jetzt verfügbar.
In der Statistik sind nur die Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen. Personen, die unterhalb dieses Betrags blieben, machten deshalb häufig keine weiteren Angaben zu den Kilometern oder reichten gar keine Steuererklärung ein. 84 Prozent beziehungsweise 11,6 Millionen Personen nutzten zumindest für einen Teil der durchschnittlichen Strecke von 28 Kilometern das eigene Auto.
Im Jahr 2020 betrug die Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer des einfachen Arbeitswegs. Nach einer Gesetzesreform im Mai 2022 liegt sie ab dem 21. Kilometer bei 38 Cent.
Ein Großteil der Pendelnden (54 Prozent) hatte ein mittleres Einkommen von 20.000 bis unter 50.000 Euro brutto, bei weiteren 30 Prozent lag es zwischen 50.000 und 100.000 Euro im Jahr.
Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger fuhr sie zudem mit dem Auto. In Großstädten gaben 68 Prozent der Pendelnden an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Mittel- und Kleinstädten betrug der Anteil 87 Prozent beziehungsweise 91 Prozent, in Landgemeinden 93 Prozent.
(Destatis / STB Web)
Künstlerische Freiheit statt Gewerbesteuer: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
Wann gilt die Arbeit eines Tätowierers als freiberuflich?
Die Frage, ob ein Tätowierer als Handwerker oder Künstler tätig ist, hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Tätowierer können unter bestimmten Umständen als Künstler gelten und damit von der Gewerbesteuer befreit sein.
Im verhandelten Fall hatte ein Tätowierer seit 2013 Einkünfte als freiberuflicher Künstler angegeben. Das zuständige Finanzamt bewertete seine Tätigkeit jedoch als gewerblich und setzte Gewerbesteuer an. Der Tätowierer legte Widerspruch ein und dies mit Erfolg.
Zweckfreie Kunst statt Gebrauchskunst
Der Kläger argumentierte, dass er nicht lediglich Kundenvorgaben technisch umsetze, sondern individuelle Motive entwerfe und kreativ interpretiere. Seine Arbeiten seien Ausdruck einer eigenschöpferischen, künstlerischen Tätigkeit, vergleichbar mit Gemälden. Zudem nehme er regelmäßig an Ausstellungen und Wettbewerben teil, was seine künstlerische Ambition unterstreiche.
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation: Die von ihm gestochenen Tätowierungen erfüllten den Tatbestand der zweckfreien Kunst. Auch wenn sie auf Wunsch des Kunden gefertigt wurden, stehe der ästhetische Ausdruck im Vordergrund und nicht der Gebrauchswert. Damit seien sie mit klassischer Kunst vergleichbar.
Urteil stärkt die Kunstfreiheit
Selbst wenn man von sogenannter „Gebrauchskunst“ ausgehe, sei die Tätigkeit des Tätowierers künstlerisch zu bewerten. Eine Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit. Das Urteil stärkt somit nicht nur die Anerkennung von Tätowierungen als Kunstform, sondern auch die Rechte der Künstler innerhalb der Steuerpraxis.
Urteil: FG Düsseldorf vom 18.02.2025 – Az. 4 K 1875/23 G,AO
(FG Düsseldorf / STB Web)