Vertretung in Steuersachen: BMF-Schreiben vom 24.04.2025

Neufassung der Vollmachtsmuster im BMF-Schreiben vom 24.04.2025: Alle Änderungen im Überblick sowie Informationen zur Umsetzung für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.

Autor Steuerberater Daniel S.
Steuerberater
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Hintergrund: Warum gibt es neue Musterformulare?

Die Neufassung der Vollmachtsmuster basiert auf dem BMF-Schreiben vom 27. März 2025 (Az. IV D 1 – S 0202/00038/002/001). Ziel dieser Überarbeitung ist es, die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen, ihren Vertretern und den Finanzbehörden zu vereinfachen. Die neuen Muster berücksichtigen aktuelle rechtliche Entwicklungen und sollen eine einheitliche Anwendung in der Praxis gewährleisten.

Was ist neu an den Vollmachtsmustern?

Die überarbeiteten Musterformulare bringen mehrere wichtige Änderungen mit sich:

  • Klarere Struktur: Die Formulare wurden übersichtlicher gestaltet, um das Ausfüllen zu erleichtern.
  • Erweiterte Angaben: Neue Felder ermöglichen präzisere Angaben zur Art und zum Umfang der Vertretung.
  • Digitalisierung: Die neuen Muster sind für die elektronische Übermittlung optimiert und lassen sich leichter in digitale Prozesse integrieren.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und andere bevollmächtigte Personen bedeutet die Einführung der neuen Muster:

  • Aktualisierung interner Prozesse: Vorhandene Vollmachtsformulare sollten durch die neuen Muster ersetzt werden.
  • Schulung von Mitarbeitern: Mitarbeiter sollten mit den Änderungen vertraut gemacht werden, um Fehler beim Ausfüllen zu vermeiden.
  • Kommunikation mit Mandanten: Mandanten sollten über die neuen Formulare informiert und bei Bedarf unterstützt werden.

Das vollständige BMF-Schreiben sowie die neuen Musterformulare stehen auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit:

Download BMF-Schreiben und neue Musterformulare

Disclaimer

Diese Website und die darin enthaltenen Informationen stellen ein unverbindliches Informationsangebot dar und dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie sind nicht als rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung zu verstehen und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
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