Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich nimmt konkrete Formen an. Mit dem neuen BMF-Entwurf vom 25. Juni 2025 wird der rechtliche Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung nach § 14 UStG-E klarer definiert.
Übersicht: Was regelt der Entwurf konkret?
Definition zulässiger E-Rechnungsformate
Eine gültige E-Rechnung im Sinne des BMF-Entwurfs ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der dem EU-Standard EN 16931 entspricht. Akzeptierte Formate sind:
- XRechnung (XML-basiert, Standard im öffentlichen Sektor)
- ZUGFeRD 2.x, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL
- EDI-Formate, sofern sie interoperabel und konform sind
Nicht zulässig sind klassische PDFs ohne strukturierte Daten, Word-Dokumente, Excel-Dateien oder eingescannte Rechnungen per E-Mail.
Technologische Anforderungen und Übertragungswege
Der Entwurf lässt verschiedene Übertragungswege zu, solange sichergestellt ist, dass sowohl Authentizität als auch Unversehrtheit der Daten gewährleistet sind. Die Zustellung kann z. B. über E-Mail, Plattformen oder APIs erfolgen. Entscheidend ist der strukturierte Inhalt, nicht der Transportweg.
Staffelung der Einführungspflichten
Die Einführung soll in drei Stufen erfolgen:
| Zeitraum | Regelung laut Entwurf |
| ab 01.01.2025 | Empfangspflicht. PDF & Co. nur mit Zustimmung. |
| ab 01.01.2027 | E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit > 800.000 € Umsatz. |
| ab 01.01.2028 | E-Rechnungspflicht für alle B2B-Unternehmen. |
Umgang mit technischen Fehlern und Sonderfällen
Der Entwurf geht auch auf technische Ausnahmen ein: Bei Systemausfällen oder nicht erfüllbaren Anforderungen dürfen vorübergehend alternative Formate genutzt werden. Eine Sonderregelung betrifft auch Dauerverträge, bei denen das Vertragsdokument als Rechnung gilt – hier gelten spezifische Übergangsregelungen.
Seit 1. Januar 2025: Was gilt konkret?
Empfangspflicht für alle Unternehmen
Unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform müssen alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland seit dem 01.01.2025 strukturierte E-Rechnungen empfangen und revisionssicher archivieren können. Die technische Umstellung darf nicht aufgeschoben werden.
Tipp: Nutzer von „DATEV Unternehmen online“ erfüllen diese Voraussetzung meist bereits.
Versand: Noch keine Pflicht, aber Einschränkungen
Der Versand von Papierrechnungen bleibt bis Ende 2026 grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen PDFs, Word-Dokumente und ähnliche Formate nur noch dann verwendet werden, wenn der Rechnungsempfänger ausdrücklich zugestimmt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG-E).
Was gilt als zulässige E-Rechnung?
Die Definition ist klar: Nur strukturierte Daten gelten als E-Rechnung. Im Detail:
Zulässige Formate:
- XRechnung (EN 16931-konform)
- ZUGFeRD 2.0, 2.1, 2.2 – außer „MINIMUM“ und „BASIC-WL“
- EDI-Formate mit dokumentierter Interoperabilität
Nicht zulässig:
- Reine PDF-Dateien
- Office-Dokumente (z. B. Word, Excel)
- Eingescannte Belege und Freitext-E-Mails
Welche Ausnahmen gelten?
Der Entwurf sieht Ausnahmen für folgende Fälle vor:
- Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € brutto)
- Fahrausweise
- Rechnungen an Privatpersonen (B2C)
- Rechnungen von Kleinunternehmern, sofern diese selbst nicht zur E-Rechnung verpflichtet sind
Was bedeutet das konkret für Sie als Unternehmer?
Wenn Sie Rechnungsempfänger sind:
- Ab 2025 müssen Sie strukturierte E-Rechnungen empfangen und revisionssicher archivieren.
- Verweigert ein Empfänger die E-Rechnung ohne technischen Grund, verliert er den Anspruch auf alternative Formate.
Wenn Sie Rechnungsaussteller sind:
- PDFs sind nur mit Zustimmung erlaubt.
- Papierrechnungen bleiben bis Ende 2026 möglich.
- Für strukturierte E-Rechnungen ist eine kompatible Software (z. B. mit XRechnung oder ZUGFeRD 2.x) erforderlich.
Unsere Empfehlung: jetzt handeln, nicht warten!
Auch wenn der BMF-Entwurf noch nicht final ist, ist die die E-Rechnungspflicht beschlossene Sache. Wer sich jetzt vorbereitet, spart Zeit, Kosten und Stress und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen pünktlich.
So gehen Sie jetzt vor:
- Technik prüfen: Ist Ihr Unternehmen in der Lage, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen?
- Software evaluieren: Kann Ihre Lösung XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen?
- PDF-Zustimmung sichern: Dokumentieren Sie explizit, wenn Sie weiterhin PDFs versenden wollen.
Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden, sobald das finale BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist.
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