BFH | Steuerbescheid im Nachlass nicht gefunden: Reicht das für einen verspäteten Einspruch?

Ein Steuerbescheid fehlt im Nachlass. Kann der Erbe deshalb Jahre später Einspruch einlegen? Der BFH stellt klar, welche Nachweise Erben für Zweifel an der Bekanntgabe vorlegen müssen.

Foto zu BFH | Steuerbescheid im Nachlass nicht gefunden: Reicht das für einen verspäteten Einspruch?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Steuerbescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Bei einem im Inland per einfachem Brief versandten Bescheid gilt seit 2025 grundsätzlich die Vermutung, dass er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben wurde.
  • Bestreitet der Steuerpflichtige selbst, den Bescheid überhaupt erhalten zu haben, reicht dies regelmäßig aus, um Zweifel am Zugang zu begründen. Das Finanzamt muss den Zugang dann nachweisen.
  • Bei einem Erben gelten strengere Anforderungen: Er kann sich nicht allein darauf berufen, dass der Steuerbescheid im Nachlass nicht gefunden wurde.
  • Der BFH verlangt von einem Rechtsnachfolger belastbare Tatsachen, die konkrete Zweifel daran begründen, dass der Bescheid den ursprünglichen Adressaten tatsächlich erreicht hat.
  • Aus steuerberaterlicher Sicht sollte deshalb nach einem Todesfall nicht nur geprüft werden, welche Steuerbescheide vorhanden sind. Entscheidend ist auch, ob sich anhand der Steuerakten und weiterer Unterlagen nachvollziehen lässt, wann und an wen ein Bescheid bekannt gegeben wurde.

Der Tod eines Unternehmers oder einer Privatperson bringt auch steuerlich häufig ungeklärte Sachverhalte mit sich. Bei der Sichtung des Nachlasses stellt sich beispielsweise heraus, dass ein älterer Einkommensteuerbescheid fehlt. Gleichzeitig finden sich Unterlagen, die zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten.

Kann der Erbe dann Jahre später Einspruch einlegen und schlicht vortragen, der Steuerbescheid sei dem Erblasser offenbar nie zugegangen?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof aktuell beschäftigt. Das Urteil vom 11. Juni 2026, VI R 16/24, zeigt deutlich: Das bloße Fehlen eines Steuerbescheids im Nachlass reicht dafür nicht aus.

Wann beginnt die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid?

Gegen einen Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Entscheidend ist also nicht das Datum, das oben auf dem Steuerbescheid steht, sondern dessen Bekanntgabe.

Wird ein schriftlicher Steuerbescheid innerhalb Deutschlands mit einfachem Brief versandt, greift eine gesetzliche Bekanntgabevermutung. Für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben werden, gilt der Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bis Ende 2024 galt noch die Drei-Tages-Regelung.

Diese Frist ist für die Praxis wichtig: Mit der Bekanntgabe beginnt grundsätzlich auch die einmonatige Einspruchsfrist.

Was passiert, wenn der Steuerpflichtige den Zugang des Bescheids bestreitet?

Hier unterscheidet der BFH deutlich danach, wer den Zugang bestreitet.

Bestreitet der ursprüngliche Adressat selbst, einen per einfachem Brief versandten Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, genügt dies nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig, um Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabevermutung auszulösen.

Der Grund: Der Steuerpflichtige macht eine negative Tatsache aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich geltend. Er erklärt also, dass der Bescheid bei ihm tatsächlich nicht angekommen sei. Entscheidet sich das Finanzamt für den Versand per einfachem Brief und nicht für eine förmliche Zustellung, trägt es grundsätzlich das Risiko, den Zugang gegebenenfalls nicht beweisen zu können.

Für Erben ist die Situation dagegen schwieriger.

Reicht es aus, wenn ein Steuerbescheid im Nachlass nicht gefunden wird?

Nein. Nach dem aktuellen BFH-Urteil reicht das allein nicht aus.

Der Erbe kann regelmäßig nicht aus eigener Wahrnehmung sagen, ob der Steuerbescheid dem Verstorbenen beispielsweise drei oder fünf Jahre zuvor tatsächlich zugegangen ist. Er kann lediglich feststellen, dass der Bescheid später nicht mehr vorhanden war.

Genau diese Unterscheidung ist für den BFH entscheidend.

Ein Erbe muss deshalb belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am ursprünglichen Zugang des Steuerbescheids wecken. Die Umstände müssen einen Bezug zum damaligen Zugangsgeschehen haben.

Allein der Satz

„Wir haben den Steuerbescheid im Nachlass nicht gefunden.“

genügt dafür nicht.

Wie hat der BFH im konkreten Fall entschieden?

Im entschiedenen Fall ging es um den Einkommensteuerbescheid 2016 einer später verstorbenen Steuerpflichtigen.

Das Finanzamt hatte den Bescheid am 23. Oktober 2017 ordnungsgemäß zur Post gegeben. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurde der Nachlass durchgesehen. Die Wohnung und insbesondere die Steuerunterlagen machten zunächst einen geordneten Eindruck.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 konnte jedoch nicht gefunden werden. Andere Steuerbescheide waren vorhanden. Die Erbin bestritt deshalb den Zugang des Bescheids und legte nachträglich Einspruch ein. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen eingereicht, die zu einer niedrigeren Einkommensteuer geführt hätten.

Der BFH ließ dies nicht ausreichen.

Dass ein Steuerbescheid Jahre später in den Unterlagen des Verstorbenen nicht mehr vorhanden ist, sagt nach Auffassung des Gerichts zunächst nur etwas darüber aus, was beim Durchsuchen des Nachlasses gefunden wurde. Daraus lässt sich nicht zuverlässig ableiten, ob der Bescheid Jahre zuvor in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt war.

Hinzu kam im konkreten Fall, dass auch andere ältere Steuerunterlagen fehlten. Die Annahme eines vollständig geordneten und lückenlosen Steuerarchivs war daher schon tatsächlich nicht überzeugend.

Welche Umstände können Zweifel an der Bekanntgabe eines Steuerbescheids begründen?

Der BFH verlangt Umstände, die sich auf den konkreten Zugangsvorgang beziehen.

Denkbar sind aus unserer Sicht insbesondere Anhaltspunkte wie:

  • Hinweise in der Finanzamtsakte auf einen Postrückläufer,
  • eine zum Versandzeitpunkt fehlerhafte oder nicht mehr aktuelle Anschrift,
  • dokumentierte Probleme bei der Postzustellung,
  • ein damaliger Schriftwechsel, aus dem hervorgeht, dass der Steuerpflichtige den Bescheid nicht erhalten hatte,
  • widersprüchliche Angaben des Finanzamts über Versanddatum oder Empfänger,
  • sonstige konkrete Unterlagen, die unmittelbar gegen einen Zugang beim ursprünglichen Adressaten sprechen.

Entscheidend ist immer der Einzelfall. Ein lediglich unvollständiger Nachlass oder eine fehlende Ablage liefert dagegen nach der neuen BFH-Entscheidung grundsätzlich noch keinen ausreichenden Nachweis.

Ist der Einspruch wirklich „verspätet“, wenn der Steuerbescheid nie zugegangen ist?

Hier ist eine wichtige steuerverfahrensrechtliche Unterscheidung erforderlich.

Ist ein Steuerbescheid tatsächlich nicht wirksam bekannt gegeben worden, beginnt grundsätzlich auch die Einspruchsfrist nicht. Es geht dann streng genommen nicht um einen verspäteten Einspruch, sondern zunächst um die Frage, ob die Einspruchsfrist überhaupt zu laufen begonnen hat.

Genau deshalb kann die Frage der Bekanntgabe erhebliche Bedeutung haben.

Greift jedoch die gesetzliche Bekanntgabevermutung und kann sie nicht erschüttert werden, gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats ist ein später eingelegter Einspruch grundsätzlich unzulässig.

Hilft eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Nicht automatisch.

Eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO setzt voraus, dass jemand ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. Nach Ablauf eines Jahres ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht höhere Gewalt die rechtzeitige Antragstellung verhindert hat.

Bei einem erst Jahre später im Nachlass bemerkten fehlenden Steuerbescheid ist die Wiedereinsetzung daher regelmäßig kein einfacher Ausweg.

Aus unserer Sicht sollte deshalb zunächst immer sauber getrennt werden:

Wurde der Steuerbescheid überhaupt wirksam bekannt gegeben?

Erst wenn diese Frage bejaht wird, stellt sich anschließend die Frage, ob trotz abgelaufener Einspruchsfrist ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung oder eine andere steuerliche Korrekturmöglichkeit besteht.

Was sollten Erben bei fehlenden Steuerbescheiden prüfen?

Wird bei der Nachlassabwicklung festgestellt, dass ein Steuerbescheid fehlt oder steuerlich relevante Unterlagen nicht berücksichtigt wurden, sollte nicht vorschnell lediglich ein verspäteter Einspruch eingelegt werden.

Aus steuerberaterlicher Sicht würden wir zunächst rekonstruieren:

  1. Wann soll der betreffende Steuerbescheid erlassen und versandt worden sein?
  2. An welche Anschrift und an welchen Bekanntgabeadressaten wurde er verschickt?
  3. War zu diesem Zeitpunkt ein Steuerberater oder anderer Empfangsbevollmächtigter bestellt?
  4. Gibt es in der Steuerakte einen Versandvermerk oder sonstige Hinweise auf die Bekanntgabe?
  5. Existieren Unterlagen aus der damaligen Zeit, die gegen einen Zugang sprechen?
  6. Welche späteren Vorgänge sprechen möglicherweise dafür, dass der Steuerpflichtige den Bescheid erhalten hatte?
  7. Falls der Bescheid bestandskräftig geworden ist: Kommt unabhängig vom Einspruch eine Änderung nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung in Betracht?

Gerade der letzte Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Auch wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass ein Steuerbescheid unter keinen Umständen mehr geändert werden kann. Ob eine Korrektur noch möglich ist, hängt allerdings von der jeweiligen Änderungsvorschrift und dem konkreten Sachverhalt ab.

Warum ist das BFH-Urteil für Unternehmer und ihre Erben wichtig?

Bei Unternehmern besteht oftmals über viele Jahre eine Vielzahl steuerlicher Bescheide: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Feststellungsbescheide oder Bescheide im Zusammenhang mit Beteiligungen.

Nach einem Todesfall ist deshalb eine vollständige steuerliche Bestandsaufnahme besonders wichtig.

Das aktuelle BFH-Urteil zeigt, dass sich Erben nicht darauf verlassen können, einen fehlenden Steuerbescheid später allein mit dem Hinweis auf einen ansonsten ordentlich geführten Nachlass infrage zu stellen.

Wer steuerliche Unterlagen vollständig und nachvollziehbar aufbewahrt und Steuerbescheide zeitnah prüfen lässt, reduziert dieses Risiko erheblich.

Unser Fazit als Steuerberater

Das BFH-Urteil vom 11. Juni 2026, VI R 16/24 verschärft nicht die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Es stellt aber klar, dass für einen Erben andere tatsächliche Voraussetzungen gelten als für den ursprünglichen Bescheidadressaten.

Der entscheidende Punkt lautet: Der fehlende Steuerbescheid im Nachlass beweist nicht, dass er dem Verstorbenen niemals zugegangen ist.

Wer als Erbe einen älteren Steuerbescheid angreifen möchte, benötigt vielmehr konkrete Anhaltspunkte zum damaligen Zugangsgeschehen. Genau deshalb sollte die steuerliche Akte geprüft werden, bevor gegenüber dem Finanzamt argumentiert wird.

Als Steuerberaterkanzlei in Berlin unterstützen wir Unternehmer, Privatpersonen und Erben bei der Prüfung von Steuerbescheiden, Einspruchsfristen und steuerlichen Korrekturmöglichkeiten auch bundesweit.

Jetzt Kontakt aufnehmen.

Disclaimer

Diese Website und die darin enthaltenen Informationen stellen ein unverbindliches Informationsangebot dar und dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie sind nicht als rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung zu verstehen und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
weiterlesen