BFH | Investitionsabzugsbetrag nutzen: Achtung bei der Gewinngrenze von 200.000 Euro

Der Investitionsabzugsbetrag kann die Steuerlast vor einer Investition deutlich senken. Entscheidend ist aber die Gewinngrenze von 200.000 Euro. Der BFH stellt klar, dass der steuerliche Gewinn maßgeblich ist, inklusive außerbilanzieller Korrekturen wie der Gewerbesteuer.

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Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, ist für viele Unternehmer ein sehr interessantes steuerliches Gestaltungsinstrument. Er ermöglicht es, eine geplante Investition schon vor der tatsächlichen Anschaffung steuermindernd zu berücksichtigen. Das verbessert die Liquidität und kann die Steuerlast im laufenden Jahr spürbar senken. Rechtsgrundlage ist § 7g EStG. Danach können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs oder Herstellungskosten bereits vorab gewinnmindernd abgezogen werden.

In der Praxis scheitert der IAB aber häufig nicht an der geplanten Investition selbst, sondern an den formellen Voraussetzungen. Besonders kritisch ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 klargestellt, dass dabei nicht einfach der handelsrechtliche Jahresüberschuss zählt. Maßgeblich ist vielmehr der steuerliche Gewinn. Dazu gehören auch außerbilanzielle Korrekturen, etwa die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag soll kleine und mittlere Betriebe entlasten. Wer in den nächsten drei Jahren die Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts plant, kann schon vorab bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuerlich berücksichtigen. Dadurch sinkt der Gewinn im Abzugsjahr. Die Steuerzahlung fällt niedriger aus, obwohl die Investition noch nicht erfolgt ist.

Wichtig ist dabei, dass der IAB kein Freifahrtschein ist. Die Bildung ist nur zulässig, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen.

Welche Voraussetzungen müssen für den IAB erfüllt sein?

Ein Investitionsabzugsbetrag kommt nur in Betracht, wenn die geplante Investition ein begünstigtes Wirtschaftsgut betrifft. Das Gesetz verlangt ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Typische Beispiele sind Büromöbel, Maschinen, Fahrzeuge oder bestimmte technische Ausstattung. Außerdem muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das bedeutet: mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung.

Zusätzlich gilt eine betragsmäßige Obergrenze. Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge, die pro Betrieb in Anspruch genommen werden, darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Daneben gibt es die besonders wichtige Gewinngrenze. Der Gewinn des Betriebs darf im Abzugsjahr vor Berücksichtigung des IAB nicht höher als 200.000 Euro sein. Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis die meisten Fehler.

Warum die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag so wichtig ist

Viele Unternehmer schauen bei der Prüfung der Gewinngrenze zunächst auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss oder auf das Ergebnis laut Bilanz. Genau das kann aber falsch sein. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g EStG der steuerliche Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen ist.

Das hat erhebliche Folgen. Denn der steuerliche Gewinn kann vom handelsrechtlichen Ergebnis abweichen. Das gilt insbesondere dann, wenn außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Kürzungen vorzunehmen sind. Eine solche außerbilanzielle Korrektur ist die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer. Sie erhöht den maßgeblichen steuerlichen Gewinn für die Prüfung der 200.000-Euro-Grenze.

BFH Urteil: Auch die Gewerbesteuer zählt bei der Gewinngrenze mit

In dem vom BFH entschiedenen Fall lag der Jahresüberschuss des Unternehmens bei 189.821 Euro. Auf den ersten Blick war die Gewinngrenze von 200.000 Euro also eingehalten. Das Finanzamt rechnete jedoch die Gewerbesteuer in Höhe von 25.722 Euro außerbilanziell wieder hinzu. Dadurch erhöhte sich der maßgebliche Gewinn auf über 200.000 Euro. Der beantragte Investitionsabzugsbetrag wurde deshalb zu Recht versagt. Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt.

Die Aussage des Urteils ist klar. Wer den IAB in Anspruch nehmen will, darf nicht nur auf den handelsrechtlichen Gewinn schauen. Entscheidend ist der steuerliche Gewinn nach allen relevanten Korrekturen. Das betrifft gerade bei bilanzierenden Unternehmen Fälle, in denen das handelsrechtliche Ergebnis unter 200.000 Euro liegt, der steuerliche Gewinn aber darüber.

Beispiel: Wann der IAB an der Gewinngrenze scheitert

Ein Unternehmen weist laut Jahresabschluss einen Gewinn von 189.821 Euro aus. Zusätzlich wurde eine Gewerbesteuer von 25.722 Euro als Aufwand erfasst. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist diese Gewerbesteuer aber nicht abziehbar und wird deshalb außerbilanziell hinzugerechnet. Der maßgebliche steuerliche Gewinn liegt damit bei 215.543 Euro.

Folge: Die Gewinngrenze von 200.000 Euro ist überschritten. Ein Investitionsabzugsbetrag kann in diesem Jahr nicht mehr wirksam gebildet werden. Dass der handelsrechtliche Jahresüberschuss unter 200.000 Euro lag, hilft dann nicht weiter.

Was Unternehmer jetzt praktisch prüfen sollten

Wer einen IAB plant, sollte die Gewinngrenze frühzeitig und sauber prüfen. Maßgeblich ist nicht nur das vorläufige Jahresergebnis laut Buchhaltung oder Bilanz. Es muss vielmehr der steuerliche Gewinn vor Abzug des IAB betrachtet werden. Dazu gehören auch außerbilanzielle Anpassungen.

In der Beratungspraxis heißt das: Die Prüfung des IAB gehört nicht an den Schluss, sondern an den Anfang der Jahresabschluss und Steuerplanung. Gerade bei Gewinnen in der Nähe von 200.000 Euro kann eine einzelne Korrektur, etwa wegen der Gewerbesteuer oder anderer nicht abziehbarer Betriebsausgaben, dazu führen, dass der IAB vollständig entfällt.

Unser Fazit zum Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag bleibt ein starkes Instrument, um geplante Investitionen steuerlich vorzuziehen und die Liquidität zu schonen. Wer ihn nutzen will, muss die Voraussetzungen aber exakt prüfen.

Besonders wichtig ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung kommt es dabei auf den steuerlichen Gewinn an. Außerbilanzielle Korrekturen, vor allem die Hinzurechnung der Gewerbesteuer, können daher entscheidend sein.

Wer hier zu früh mit einem IAB plant, riskiert eine unangenehme Korrektur durch das Finanzamt.

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