Wer als Selbständiger über einen längeren Zeitraum bei einem Kunden vor Ort arbeitet und deshalb am Tätigkeitsort eine zweite Wohnung unterhält, kann grundsätzlich eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben. Steuerlich interessant wird dann allerdings die Frage, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit befindet und welche Fahrten zwischen Zweitwohnung und eigenem Hausstand noch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen.
Genau damit hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/24 beschäftigt. Auf die Entscheidung hat der BFH mit Pressemitteilung vom 24.09.2026 hingewiesen. Der BFH stellt klar, dass Selbständige bei einer doppelten Haushaltsführung im Grundsatz nicht bessergestellt werden sollen als Arbeitnehmer. Insbesondere Familienheimfahrten können deshalb nicht allein deshalb mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt werden, weil das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder die Kosten anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden.
Die Entscheidung ist vor allem für Freiberufler, Berater, IT-Selbständige und andere Unternehmer relevant, die über längere Zeit nahezu ausschließlich bei einem einzelnen Auftraggeber tätig sind.
Wann liegt bei Selbständigen eine doppelte Haushaltsführung vor?
Bei Arbeitnehmern ist die doppelte Haushaltsführung gesetzlich daran geknüpft, dass außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte ein eigener Hausstand besteht und gleichzeitig am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt wird.
Bei Selbständigen lässt sich der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte allerdings nicht ohne Weiteres übertragen. Der BFH stellt deshalb auf den Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ab.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt danach grundsätzlich vor, wenn er außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt, einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Tätigkeitsort wohnt. Hat der Selbständige nur eine einzige Betriebsstätte, befindet sich der Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit jedenfalls an diesem Ort.
Das ist in der Praxis besonders wichtig, wenn ein Selbständiger keine eigenen externen Büroräume unterhält, sondern über längere Zeit regelmäßig in den Geschäftsräumen eines Kunden arbeitet.
Der aktuelle BFH-Fall: IT-Berater arbeitete vier Tage pro Woche beim Kunden
Der Kläger war selbständiger IT-Berater und arbeitete in den Streitjahren 2016 bis 2018 fast ausschließlich für einen Kunden. An dessen Unternehmenssitz war er regelmäßig vier Tage pro Woche tätig. Zusätzlich zu seinem eigenen Hausstand in einer anderen Stadt hatte er am Tätigkeitsort eine möblierte Wohnung angemietet.
Für seine privaten und betrieblichen Fahrten nutzte er ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasingfahrzeug. Seine Fahrzeugkosten ermittelte er anhand eines Fahrtenbuchs und machte die auf die Fahrten zwischen dem Tätigkeitsort und seinem eigenen Hausstand entfallenden tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben geltend.
Nach einer Betriebsprüfung sah das Finanzamt den Unternehmenssitz des Kunden jedoch als einzige Betriebsstätte des Beraters an. Die Fahrten zwischen der Zweitwohnung am Tätigkeitsort und dem eigenen Hausstand waren damit steuerlich Familienheimfahrten.
Der BFH bestätigte diese Beurteilung. Weil der Kläger am Sitz des Kunden seine einzige Betriebsstätte hatte, befand sich dort zugleich der Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Die Fahrten zu seinem eigenen Hausstand konnten deshalb nicht wie gewöhnliche betriebliche Fahrten mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten berücksichtigt werden.
Familienheimfahrten sind auch bei Selbständigen nur begrenzt abziehbar
Das ist die wichtigste Aussage der Entscheidung.
Der BFH betont ausdrücklich, dass die Aufwendungen eines Selbständigen für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar sind. Damit soll steuerlich grundsätzlich derselbe Maßstab gelten wie bei Arbeitnehmern.
Als Familienheimfahrt gilt dabei die Fahrt zwischen dem Ort, an dem der Selbständige seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt und gleichzeitig wohnt, und dem Ort seines eigenen Hausstands.
Steuerlich berücksichtigt werden kann grundsätzlich eine Familienheimfahrt pro Woche.
Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Entfernungspauschale für eine Familienheimfahrt 0,38 € je vollem Entfernungskilometer zwischen dem eigenen Hausstand und dem Tätigkeitsort.
Wichtig ist dabei, dass nur die einfache Entfernung angesetzt wird. Es wird also nicht die tatsächlich gefahrene Hin und Rückstrecke mit 0,38 € multipliziert.
Warum half dem Kläger auch das Fahrtenbuch nicht?
Gerade dieser Punkt macht das Urteil für Selbständige besonders interessant.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermöglicht zwar grundsätzlich, die tatsächlichen Fahrzeugkosten auf betriebliche und private Fahrten aufzuteilen. Für Familienheimfahrten gelten jedoch besondere gesetzliche Abzugsbeschränkungen.
Der Selbständige kann diese Beschränkung deshalb nicht dadurch umgehen, dass er nachweist, dass die tatsächlichen Kosten pro Kilometer deutlich höher waren.
Im Streitfall hatte der Kläger für 2016 beispielsweise tatsächliche Fahrzeugkosten für seine Familienheimfahrten von mehr als 10.000 € angesetzt. Die Betriebsprüfung erkannte nach der damals geltenden Entfernungspauschale dagegen nur rund 3.415 € an. Der Gewinn wurde entsprechend erhöht.
Der konkrete Betrag lässt sich wegen der inzwischen geänderten Höhe der Entfernungspauschale nicht einfach auf das Jahr 2026 übertragen. Das Grundprinzip gilt aber weiterhin: Die tatsächlichen Fahrzeugkosten sind für Familienheimfahrten nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar.
Welche Kosten können bei einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden?
Liegt eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können verschiedene zusätzliche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Für Selbständige gelten dabei aufgrund der gesetzlichen Verweisung im Wesentlichen dieselben Begrenzungen wie bei Arbeitnehmern.
Unterkunftskosten für die Zweitwohnung
Bei einer Zweitwohnung im Inland können die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich bis zu 1.000 € pro Monat berücksichtigt werden.
Hierzu können insbesondere Miete und die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft verbundenen Aufwendungen gehören. Entscheidend ist, dass die Wohnung wegen der betrieblichen Tätigkeit am Tätigkeitsort unterhalten wird.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen können im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden.
Für einen vollen Abwesenheitstag beträgt die Pauschale derzeit 28 €, für Anreise und Abreise sowie bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden grundsätzlich 14 €.
Auch diesen Punkt hat der BFH im aktuellen Fall ausdrücklich bestätigt. Das Finanzamt durfte die vom IT-Berater geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung begrenzen.
Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten kann grundsätzlich eine Fahrt pro Woche berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei die Entfernungspauschale und nicht ohne Weiteres der tatsächliche Aufwand des Fahrzeugs.
Gerade bei großen Entfernungen und hochpreisigen Fahrzeugen kann der Unterschied zwischen tatsächlichen Kosten und steuerlich abzugsfähigem Betrag erheblich sein.
Was versteht der BFH bei Selbständigen unter einer Betriebsstätte?
Das Urteil ist auch deshalb interessant, weil der BFH nochmals konkretisiert, was im steuerlichen Reisekostenrecht als Betriebsstätte eines Selbständigen gelten kann.
Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Selbständige nicht lediglich gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Dabei muss es sich keineswegs um eigene oder angemietete Geschäftsräume des Selbständigen handeln. Auch die Räumlichkeiten eines Kunden können unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte darstellen.
Das ist gerade bei längerfristigen Beratungsmandaten von Bedeutung. Wer über Monate oder Jahre nahezu ausschließlich am Standort eines Auftraggebers arbeitet, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass jede Fahrt von dort zum privaten Wohnsitz eine gewöhnliche betriebliche Fahrt darstellt.
Beispiel: Wie wirkt sich die Begrenzung einer Familienheimfahrt aus?
Ein selbständiger Berater unterhält seinen eigenen Hausstand in Berlin und arbeitet über einen längeren Zeitraum schwerpunktmäßig bei einem Kunden in Hamburg. Dort verfügt er wegen des Projekts zusätzlich über eine Wohnung.
Beträgt die einfache Entfernung zwischen eigenem Hausstand und Tätigkeitsort beispielsweise 280 Kilometer, kann für eine tatsächlich durchgeführte wöchentliche Familienheimfahrt nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich folgende Entfernungspauschale berücksichtigt werden:
280 km × 0,38 € = 106,40 € je Familienheimfahrt
Fährt der Selbständige innerhalb einer Woche mehrfach nach Hause, führt dies nicht automatisch zu einem mehrfachen Abzug dieser Pauschale. Steuerlich begünstigt ist grundsätzlich nur eine Familienheimfahrt je Woche.
Gerade bei häufigen Fahrten kann deshalb ein erheblicher Teil der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Was bedeutet das BFH-Urteil für Selbständige und Freiberufler?
Das Urteil zeigt vor allem, dass bei längerfristigen Einsätzen bei einem einzelnen Kunden nicht nur die Frage geprüft werden sollte, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Ebenso wichtig ist die Einordnung des Tätigkeitsorts.
Wer über längere Zeit regelmäßig beim selben Auftraggeber tätig wird, sollte frühzeitig klären, ob sich dort der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit beziehungsweise die einzige Betriebsstätte befindet.
Dabei sollten insbesondere folgende Punkte betrachtet werden:
- Wie häufig wird am Standort des Kunden gearbeitet?
- Über welchen Zeitraum ist der Einsatz angelegt?
- Gibt es weitere Betriebsstätten oder eigene Geschäftsräume?
- Wo wird der wesentliche Teil der betrieblichen Leistung erbracht?
- Besteht am Tätigkeitsort zusätzlich eine Wohnung?
- Wie häufig erfolgen Fahrten zum eigenen Hausstand?
- Welche Fahrzeugkosten wurden bislang als Betriebsausgaben erfasst?
Gerade der letzte Punkt kann bei einer Betriebsprüfung relevant werden. Werden Familienheimfahrten über Jahre mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt, obwohl lediglich die gesetzlich begrenzte Entfernungspauschale abzugsfähig wäre, können daraus erhebliche Gewinnerhöhungen und Steuernachzahlungen entstehen.
Praxistipp: Den Tätigkeitsschwerpunkt frühzeitig prüfen
Bei einem kurzfristigen Einsatz für einen einzelnen Auftraggeber wird sich die Frage nach einer dauerhaften Betriebsstätte häufig anders stellen als bei einem Projekt, das wiederholt verlängert wird und schließlich mehrere Jahre dauert.
Genau das war auch im BFH-Fall entscheidend. Der ursprüngliche Vertrag des IT-Beraters war zunächst nur für wenige Monate geschlossen worden, wurde anschließend aber mehrfach verlängert. Am Ende war der Berater über Jahre fast ausschließlich an demselben Kundenstandort tätig.
Deshalb sollte die steuerliche Einordnung nicht nur zu Beginn eines Projekts erfolgen. Ändert sich aus einem zunächst vorübergehenden Auftrag faktisch eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Kunden, kann sich auch die reisekostenrechtliche Beurteilung verändern.
Steuerliche Beratung zur doppelten Haushaltsführung
Sie arbeiten als Selbständiger oder Freiberufler längerfristig bei einem Auftraggeber und unterhalten am Tätigkeitsort eine zweite Wohnung? Oder möchten Sie prüfen lassen, welche Fahrt, Unterkunfts- und Verpflegungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können?
mgp Merla Ganschow & Partner unterstützt Selbständige, Freiberufler und Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung von Reisekosten, Betriebsstätten und doppelter Haushaltsführung sowie bei der Vorbereitung und Begleitung von Betriebsprüfungen.
Sprechen Sie uns jetzt gerne an, bevor sich aus einem langfristigen Projekt Jahre später eine unerwartete Steuernachzahlung ergibt.
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