Umsatzsteuersenkung 2020

Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung am 12.06.2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen. Ein zentraler Teil dieser Maßnahmen ist die befristete Senkung der gesetzlichen Umsatzsteuer im Rahmen des Regelsteuersatzes von derzeit 19 % auf 16 % und beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % und zwar ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Dabei können Sie als Unterehmer wählen, ob Sie die Ersparnis an den Kunden weitergeben oder Ihren Ertrag erhöhen wollen.

Die Senkung der Umsatzsteuersätze ist sowohl für die Erstellung von Rechnungen im Unternehmen als auch für die Prüfung der Eingangsrechnungen relevant. Ist auf einer Rechnung der ausgewiesene Steuersatz zu hoch, so ist dieser höhere Steuersatz auch zur Zahlung an das Finanzamt fällig. Jedoch kann der Empfänger der Leistung nicht ohne weiteres den Vorsteuerabzug vornehmen, weil der Steuersatz in der Rechnung nicht korrekt ist. Unter Umständen muss die Rechnung auf den niedrigeren Steuersatz korrigiert werden.

Wie ordnen Sie die Steuersätze zeitlich richtig zu?

  • Grundregel: Ausführung der Leistung

Maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Steuersatzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Leistung. Danach entscheidet sich, mit welchem Steuersatz der Umsatz zu berechnen bzw. der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist.

  • Lieferungen

Bei einer Warenlieferung, die versendet oder befördert wird, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt.

  • Sonstige Leistung

Als sonstige Leistungen wird umsatzsteuerlich alles bezeichnet, was keine Warenlieferung ist. Es handelt sich also um Dienstleistungen, bei denen der Wareneinsatz nur geringfügig ist. Sonstige Leistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt.