Erbschaftsteuer – Internationales Steuerrecht Privatpersonen

Erbschaftsteuer - Internationales Steuerrecht Privatpersonen

Unsere Leistungen

  • Erstellung der Steuererklärung bei Erbfällen und Schenkungen mit Auslandsvermögen oder zwischen Steuerinländern und Steuerausländern
  • Prüfung erbschaftsteuerlicher Aspekte von Vermögen im Ausland
  • Gestaltungsberatung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von ausländischem Vermögen im Schenkungs- bzw. im Erbfall
  • Internationale Vermögensplanung unter Berücksichtigung der unbeschränkten und beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Grenzüberschreitenden Schenkungen und Erbschaften

Die Globalisierung hat dazu geführt, dass grenzüberschreitende Erbschaften und Schenkungen keine Seltenheit mehr sind, sondern immer mehr zum Regelfall werden. Die Lebensverhältnisse der Menschen sind in den letzten Jahren wesentlich internationaler geworden.

Treten Sie ein ausländisches Erbe an, werden Sie feststellen, dass die nationalen Steuersysteme erbschaftsteuerlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Deutschland hat bisher nur mit wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts vereinbart. Trotzdem gilt es Doppel- und Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden.

Durch Gestaltungsmaßnehmen und eine fundierte Planung können Doppel- und Mehrfachbelastungen in vielen Fällen vermieden werden. Es gilt hierbei eine vorausschauende Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung bei grenzüberschreitenden Konstellationen zu implementieren.

Im Wegzugsfall ist im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer zudem zu beachten, dass das deutsche Recht an den Wohnsitz von Erblasser bwz. Schenker und Erben bzw. Begünstigten anknüpft. Das bedeutet, dass ein in Deutschland lebender Erbe der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn er von seinem in der Schweiz verstorbenen Vater Geld erbt. Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer kann also nur verhindert werden, wenn Erblasser und Erbe außerhalb Deutschlands leben.

Eine detaillierte Planung von Schenkungen mit Auslandsvermögen oder zwischen Steuerinländern und Steuerausländern ist daher zwingend notwendig. Dabei wird häufig bei der Begründung von grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen unbeachtet gelassen, dass eine spätere Vermögensübertragung oder Erbschaft zu einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung der Begünstigten oder Erben führen kann.

Schenkungen des ins Ausland verzogenen Steuerpflichtigen unterliegen zudem grundsätzlich noch für mindestens fünf Jahre der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für den Fall eines Wegzuges in ein Niedrigsteuerland (z.B. Schweiz), verlängert sich diese Frist sogar auf zehn Jahre, wenn weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen. Wir unterstützen Sie bei der Beachtung aller Fristen des Erbschaft und Außensteuergesetzes in Wegzugsfällen.