Zuzug und Wegzug – Internationales Steuerrecht Privatpersonen

Zuzug und Wegzug - Internationales Steuerrecht Privatpersonen

Verlagerung des Wohnsitzes – Zu- und Wegzug von und nach Deutschland

Unsere Steuerkanzlei unterstützt Sie bei Beratungen zu den steuerlichen Auswirkungen in Deutschland. Besonders durch die Expertise als Fachberater für Internationales Steuerrecht sind Sie bei uns in guten Händen.

Wir beraten Sie als Privatperson für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten oder ein Zuzug eines ausländischen Steuerbürgers nach Deutschland geplant ist. Gerade bei einer schlichten Verlegung Ihres privaten Wohnsitzes ins Ausland oder ins Inland ist eine vorausschauende Beratung zwingend notwendig, um die Auslösung eines Besteuerungstatbestands (Wegzugsbesteuerung) zu verhindern.

Bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland gelten oftmals besonders strenge Voraussetzungen und Tatbestände, welche es zu berücksichtigen gilt. Das Unterlassen einer rechtzeitigen steuerlichen Planung kann erhebliche Steuerzahlungen auslösen. In einer ausführlichen Beratung gehen wir auf die einzelnen Alternativen wie Wohnsitzwechsel mit oder ohne Beibehaltung eines Zweitwohnsitzes und deren steuerliche Konsequenzen in Deutschland ein.

Insbesondere der Wegzug ins Ausland bei Unternehmensbeteiligungen im Inland kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei den Folgen ist in einen Wegzug in ein anderes EU-Land und ein Drittland zu unterscheiden. Die Auswirkungen sind nicht nur für die Ertragsteuern, sondern auch für die Schenkung- und Erbschaftsteuer zu evaluieren.

Wegzug aus Deutschland

Sofern in Deutschland kein Wohnsitz zurückbehalten wird, erfolgt eine Besteuerung des Einkommens grundsätzlich nur noch im Ausland. Bei einem Wegzug innerhalb eines Kalenderjahres, unterliegen die Einkünfte aus dem Ausland im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung für das Wegzugsjahr dem Progressionsvorbehalt (Berücksichtigung der Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte).

Die Steuererklärung im Wegzugsjahr wird letztmalig als unbeschränkt Steuerpflichtiger abgegeben. Sofern kein Wohnsitz mehr in Deutschland vorliegt unterliegen nur noch die aus Quellen in Deutschland erzielten Einkünfte einer Besteuerung im Inland (beschränkte Steuerpflicht). Steuererklärungen müssen daher nur noch abgeben werden, soweit inländische Einkünfte erzielt werden. Dabei kann es sich z.B. um Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland belegenden Immobilien handeln.

Bei Ehepaaren, bei denen der im Inland verbleibende Ehepartner eigene inländische Einkünfte, etwa als Arbeitnehmer hat, ist deshalb zu prüfen, inwieweit die Nachteile der Progressionseinkünfte einen möglichen Splittingvorteil aus der steuerlichen Zusammenveranlagung als Ehepaar überwiegen oder eine Zusammenveranlagung weiterhin möglich ist.

Grenzgänger

Eine steuerliche Besonderheit ist der sogenannte Grenzgänger. Hierbei handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der regelmäßig arbeitstäglich vom Wohnort in Deutschland über die Grenze ins Nachbarland zum Arbeiten fährt. Für diesen Fall erfolgt eine Aufteilung des Besteuerungsrechtes auf dem Wohnsitz- und den Tätigkeitsstaat.

Die Grenzgängerregelung entfällt, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Aufgrund einer niedrigeren Besteuerung  in Nachbarland kann es trotz weiterer Kosten für Übernachtungen vorteilhaft sein, aus der Grenzgängerregelung herauszufallen.

Expatriates

Für Expatriates, welche derzeit in Deutschland angestellt sind und steuerliche Beratungen benötigen, stehen wir Ihnen ebenfalls gern auch in englischer Sprache zur Verfügung. Wir beraten Sie insbesondere in allen Fragen zum Internationalen Steuerrecht.

Darüber hinaus prüfen wir für Sie die Möglichkeit eines Erstattungsantrags für in Deutschland gezahlte Rentenversicherungsbeiträge nach Beendigung der Angestelltentätigkeit im Inland.

Nachträglich gezahlter Arbeitslohn

Sofern Sie nachträglich ausländischen Arbeitslohn erhalten, während Sie bereits Ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt haben (z. B. Bonuszahlung), ist die Zuordnung des Besteuerungsrechts der Einkünfte zu überprüfen. Grundsätzlich ist zwar der Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei, wenn dieser eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit betrifft und mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Voraussetzung ist beim Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht jedoch, dass die Besteuerung außerhalb Deutschlands nachgewiesen wird (z.B. durch ausländischen Einkommensteuerbescheid).

Nachträglicher Arbeitslohn, der für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, ist jedoch immer zwingend in der deutschen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, da dieser im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden muss.